Steuerbefreiung von Lizenzgebühren

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Von: Ivan Fučík

Zum 1. 1. 2014 werden es schon drei Jahre sein, wenn man die Lizenzgebühren, die zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft oder zwischen Schwestergesellschaften unter den im § 19 Abs. 1 Buchst. zj), Einkommensteuergesetzes angeführten Bedingungen gezahlt werden, von der Steuer befreien kann (Steuerbefreiung laut der Richtlinie über das gemeinsame System der Versteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren, die zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlt werden). Eine ähnliche Steuerbefreiung gilt auch für die Zinsen. Man kann die Steuerbefreiung nur aufgrund der Entscheidung des Steuerverwalters über die Zuerkennung der Steuerbefreiung (§ 38nb EStG) anwenden. Der Steuerverwalter entscheidet so aufgrund des Antrags des Steuersubjektes oder Steuerzahlers.