Pflicht zum Ablegen des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung in der Slowakischen Republik:

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Von: Ivan Fučík

Die Handelsgesellschaften in der Slowakei wie z.B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft, sind verpflichtet bis sechs Monate ab dem Ablauf des Buchhaltungszeitraums den Jahresabschluss zur Genehmigung der Hauptversammlung vorzulegen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ihre Kopie in die Urkundensammlung beim Bezirksgericht, die Bestandteil des Handelsregisters ist, bis 30 Tage ab ihrer Genehmigung abzulegen. Es ist auch verpflichtend, eine Kopie im Falle der Nichtabstimmung abzulegen, und zwar bis 30 Tage ab dem vergeblichen Ablauf der dreimonatlichen Frist. Die verantwortliche Person ist die im Namen der Gesellschaft handelnde Person. Ab dem 1. 1. 2014 sollte das sog. Jahresabschlussregister errichtet sein (Sie finden die Probeversion unter www. registeruz.sk).