Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
InsightIm zweiten Teil unserer Grant Thornton-Serie zu aktuellen internationalen Geschäftstrends untersuchen wir, wie das sich verändernde wirtschaftliche Umfeld...
Von: Ivan Fučík
Juni 16, 2013Lesezeit 2 Min.

Im Jahr 2013 kam es zu Novellen des Einkommensteuergesetzes (EStG), und zwar durch die Novelle Nr. 44/2013 Slg., die eine Änderung im § 4 verursachte, wenn nach Abs. 1 Buchst. j) „das Einkommen in Form des Ersatzes der zweckmäβig, rätlich und nachweisbar aufgewendeten Ausgaben, die mit Spende und Entnahme des Blutes und seiner Bestandteile, der Gewebe, Zellen oder Organe verbunden sind, sofern dieser Ersatz nach besonderen Rechtsvorschriften gewährt wird“, neu steuerbefreit ist, und im § 15, Steuerfreibetrag, Abs. 1, wo zu Ende des Textes des 4. Satzes die Worte „und der Wert der Entnahme eines Organs von dem lebenden Spender wird mit der Summe von 20 000 CZK bewertet“ ergänzt werden. Als die nächste bedeutende können wir die Novelle Nr. 80/2013 Slg. anführen, mit welcher es zur Änderung im § 18 EStG‘s kommt, wo bei den Steuerpflichtigen, die zum unternehmerischen Zweck nach Abs. 4 Buchst. e) nicht gegründet oder errichtet sind, die Einkünfte aus dem entgeltlosen Erwerb der Liegenschaft und der beweglichen Sache nach dem Gesetz über den Vermögensausgleich mit den Kirchen und Religionsgesellschaften und aus ihrem ersten Verkauf, zum Steuergegenstand nicht sind, wo die Worte „und aus ihrem ersten Verkauf“ aufgehoben werden.
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