Nichtgenommener Urlaub und was dann

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Von: Ivan Fučík

Es passiert oft, dass manche Arbeitnehmer den ganzen Urlaubsanspruch im Laufe des betreffenden Jahres nicht nehmen. Bei Erstellung des Jahresabschlusses ist es zu lösen, wie man mit diesem nichtgenommenen Urlaub buchmäβig wie auch steuerlich verfahren soll. Die Frage des Urlaubs der Arbeitnehmer regelt das Arbeitsgesetzbuch. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber die Urlaubsnahme dem Arbeitnehmer so bestimmen sollte, damit dieser Urlaub in dem Jahr genommen wird, in welchem ein Anspruch darauf entstand. Das Arbeitsgesetzbuch führt weiters zwei Gründe an, wegen welchen der Urlaubsanspruch in das andere Jahr übertragen werden kann. Dies sind Arbeitshindernisse auf Seite des Arbeitnehmers (Krankheit usw.) oder dringende Betriebsgründe auf Seite des Arbeitgebers. In der Praxis gibt es drei verschiedene Einstellungen zur Buchung über den nichtgenommenen Urlaub. Die Antwort auf die Frage, wie man über diese Tatsache richtig buchen soll, ist jedoch immer nicht einheitlich und über dieses Thema werden ständige Diskussionen geführt.