Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
InsightIm zweiten Teil unserer Grant Thornton-Serie zu aktuellen internationalen Geschäftstrends untersuchen wir, wie das sich verändernde wirtschaftliche Umfeld...
Von: Ivan Fučík
März 18, 2013Lesezeit 3 Min.

Mit Wirkung zum 1. 1. 2013 kommt es wiederholt zu bedeutenden Änderungen im Bereich Haftung für die MwSt-Abfuhr. Es handelt sich vor allem um sog. technische Änderungen im Bereich der MwSt-Geltendmachung. Die erste Änderung ist die Pflicht, die für die Wirtschaftstätigkeit verwendeten Bankkonten offenzulegen (§ 96 und § 98 Abs. 1 Buchst. d), welche in der Anmeldung zur MwSt-Registrierung anzuführen sind. Diese Bankkontonummern werden dann auf die Art und Weise, die den Fernzugriff ermöglicht, offengelegt. Als Nächstes wurde der Begriff „unzuverlässiger Zahler“ (§ 106a der Gesetzesnovelle) eingeführt, welcher die Identifikation der Zahler ermöglichen soll, welche die Pflichten bei der MwSt-Verwaltung erheblich verletzten und bei welchen der Steuerverwalter die Registrierung des Steuerzahlers von Amts wegen nicht aufheben kann, da diese Steuerzahler die Grundbedingung für einen Steuerzahler , d.h. die Überschreitung des festgesetzten Umsatzes für die verpflichtende MwSt-Registrierung, gewöhnlich erfüllen. Die Haftung für die MwSt durch den berechtigten Empfänger entsteht in Verbindung mit Annahme von Produkten, die der Verbrauchssteuer unterliegen, wo dem berechtigten Empfänger die Pflicht entsteht, die Verbrauchssteuer zu erklären und zu bezahlen (§ 108a der Gesetzesnovelle). Neu entsteht auch das Instrument der Haftung eines Empfängers der steuerbaren Leistung bei Lieferung von Treibstoffen, welches sich auf die Fälle bezieht, wo der Zahler eine steuerbare Leistung annimmt, die in der Treibstofflieferung von einer anderen Person als vom Treibstoffdistributeur besteht, nach dem die Treibstoffe regelnden Gesetz (§ 109 Abs. 4 der Gesetzesnovelle). In dem Fall, dass der Abnehmer der Haftung für die vom Lieferanten nicht abgeführte Steuer vorbeugen will, benutzt er das Instrument der besonderen Art und Weise der Steuersicherung nach § 109a MwSt-Gesetzes.
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