Neue Regeln für die Fakturierung – methodische Information

Insight

Von: Ivan Fučík

Zum 01. 01. 2013 trat die Novelle des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., zur Mehrwertsteuer (im Folgenden nur „MwSt-Gesetz“), die unter anderem die Änderungen in der Regelung der Steuerbelege mitbrachte, in Kraft. Ab dieser Zeit kam es schon jedoch zu einigen Entwicklungsänderungen und zwar vor allem zur Herausgabe einer neuen methodischen Information durch die Generalfinanzdirektion, die Ende März 2013 publiziert wurde. Nach der Bestimmung von § 34 MwSt-Gesetzes muss bei dem Steuerbeleg ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung bis Ende der Frist der Bestimmung für seine Aufbewahrung sichergestellt werden: 1. Glaubwürdigkeit des Ursprungs des Steuerbelegs, 2. Integrität des Inhalts des Steuerbelegs, 3. Lesbarkeit des Inhalts des Steuerbelegs. Die Information regelt ausführlich die Art und Weise der Sicherstellung der Glaubwürdigkeit des Ursprungs und der Integrität des Inhalts des Steuerbelegs mittels der Kontrollmechanismen der Prozesse, die die zuverlässige „Prüfspur“ zwischen dem Steuerbeleg und der jeweiligen Leistung bilden. Die nächste konkretere Angabe, die die methodische Information enthält, betrifft das Einverständnis mit Benutzung des Belegs in elektronischer Form. Das MwSt-Gesetz bestimmt, dass die Person, für welche die Leistung verwirklicht wird, mit Benutzung des Belegs in elektronischer Form einverstanden sein muss. Es löst die Form des Einverständnisses jedoch weiters nicht. Die methodische Information beschreibt ausführlich, dass man die Zustimmung auf jegliche formale oder informale Weise erteilen kann, wobei man auch ein stilles Einverständnis erteilen kann (damit wird z.B. Verbuchung des Steuerbelegs verstanden). Zum Schluss können wir die Entwicklung in der Aufbewahrung der urkundlichen Steuerbelege im Ausland erwähnen. Man kann dieses wie bisher durchführen, sofern die aufbewahrende Person dem Steuerverwalter den Aufbewahrungsort der Steuerbelege mitteilt. Die Information weist jedoch auf die Pflicht hin, diese auf Verlangen des Steuerverwalters in der Tschechischen Republik zur Steuerprüfung oder zu anderen Vorgängen im Rahmen der Steuerverwaltung vorzulegen.