Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 ein als „Omnibus“ bekanntes Paket von Vorschlägen vorgelegt, dessen Ziel ist, bestehende Vorschriften im ESG-Bereich (Environmental, Social and Governance) bzw. diesbezügliche Berichterstattung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Zu den vorgeschlagenen Hauptänderungen gehören:
1. Einschränkung des Umkreises von lt. CSRD-Richtlinie verpflichteten Unternehmen
- Erhöhung des Schwellenwerts für die Berichtspflicht: Die Verpflichtung zur Berichterstattung über Nachhaltigkeit würde künftig nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeiter gelten, die mindestens eines der folgenden finanziellen Kriterien erfüllen:
- Jahresumsatz über 50 Millionen EUR, und/oder
- Bilanzsumme über 25 Millionen EUR.
Durch diese Maßnahme reduziert sich die Anzahl der lt. CSRD-Richtlinie verpflichteten Unternehmen um ca. 80 %.
- Aufschiebung der Umsetzung für kleinere Unternehmen:
- Zweite Welle (Wave 2): Große Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeiter sollten ursprünglich im Jahr 2026 für 2025 berichten, nun werden sie für das Jahr 2027 im Jahr 2028 berichten.
- Dritte Welle (Wave 3): Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (SMEs) sollten zuerst im Jahr 2027 für 2026 berichten, nun werden sie für das Jahr 2028 im Jahr 2029 berichten.
- Einschränkung der Möglichkeit der Europäischen Kommission, sektorale Standards anzunehmen und erweiterte Absicherungen zu verlangen (reasonable assurance).
- Einschränkung der in Lieferketten erforderlichen Informationen für Unternehmen, die nicht mehr in den CSRD-Anwendungsbereich fallen.
2. Vereinfachung der Meldepflichten lt. EU-Taxonomie
- Die Meldepflicht lt. „EU-Taxonomie“ wäre auf die größten Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen EUR eingeschränkt.
- Einführung einer Schwellengrenze betr. finanzielle Wesentlichkeit für die Berichterstattung innerhalb der Taxonomie.
- Neues Konzept betr. mit Taxonomie teilweise abgestimmte Aktivitäten zur Unterstützung eines schrittweisen Übergangs.
- Reduzierung der Anzahl der obligatorischen Berichtsvorlagen und der Anzahl der anzumeldenden Datenpunkte.
- Vereinfachung der Kriterien „Do No Significant Harm“ (DNSH), insbesondere im Bereich der Vorbeugung von Umweltverschmutzung.
- Anpassung der Berechnung von Green Asset Ratio (GAR) für Finanzinstitute.
3. Anpassungen der Sorgfaltspflicht in Lieferketten (CSDDD)
- Sorgfaltspflicht nur gegenüber direkten Lieferanten, nicht gegenüber der gesamten Lieferkette.
- Reduzierung der Häufigkeit von Lieferkettenbewertungen, von jährlich auf einmal alle fünf Jahre.
- Aufschiebung des Inkrafttretens der CSDDD-Anforderungen auf 26. Juli 2027, die erste Phase der Umsetzung ab 26. Juli 2028.
- Reduzierung der Informationslast für KMU in den Wertschöpfungsketten großer Unternehmen.
- Stärkere Harmonisierung der Sorgfaltspflichten in der EU.
- Vereinheitlichung der Anforderungen betr. Klimaschutzpläne mit der CSRD-Richtlinie.
4. Änderungen im CO2-Ausgleichsmechanismus auf Grenzen (CBAM)
- Erhöhung der Schwellengrenze für Importeure: CBAM würde nur für Unternehmen gelten, die Waren mit einem Gewicht von mehr als 50 metrischen Tonnen pro Jahr importieren.
Es wird geschätzt, dass die Anzahl der betroffenen Importeure von ungefähr 200 000 auf 18 000 sinken wird.
Diese Entwürfe sind Teil der umfassenderen Bemühungen der Europäischen Kommission, die Wettbewerbs-fähigkeit europäischer Unternehmen zu steigern und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Es wird geschätzt, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen zu Einsparungen von bis zu 40 Milliarden EUR führen wird. Die Entwürfe müssen nun vom Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten verabschiedet werden. Die Europäische Kommission hat außerdem öffentliche Konsultationen zu den vorgeschlagenen Änderungen in der EU-Taxonomie eingeleitet, mit der Frist für Kommentare bis zum 26. März 2025.