EUDR-Verordnung in der Praxis: Trifft sie auch auf Ihr Unternehmen zu? Entscheidend ist die korrekte Identifizierung der Rolle und der betroffenen Produkte

Advisory

Von: Magdaléna Poláchová

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betrifft eine Vielzahl von Unternehmen – von Herstellern über Importeure/Exporteure bis hin zu Distributoren und Händlern. Der erste und wichtigste Schritt ist daher, genau zu ermitteln, ob die EUDR-Verordnung für Ihr Unternehmen gilt, welche Rolle Sie in der Lieferkette spielen und welche Produkte unter diese Verordnung fallen. Ohne diese einleitende Analyse lassen sich die sich aus der Verordnung ergebenden weiteren Verpflichtungen nicht korrekt festlegen.

Warum ist es so wichtig, die Auswirkungen der EUDR auf Ihr Unternehmen zu ermitteln?

Die EU-Verordnung ist nicht „nur eine weitere ESG-Anforderung“, sondern eine Verordnung, die unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob ein Unternehmen ein bestimmtes Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder exportieren darf. In der Praxis geht es daher nicht nur um formale Einhaltung der Vorschriften (compliance), sondern um das Risiko betr. Unterbrechung von Lieferungen, Warenbeschlagnahmung, Reputationsschäden und potenziellen Sanktionen.

Relevante Warengruppen und Produkte, die unter die Verordnung fallen

Die Verordnung gilt für Warenartikel und daraus abgeleitete Produkte, die den größten Einfluss auf die globale Entwaldung haben. Dazu gehören:

  • Holz – Brennholz, vorgefertigte Holzgebäude, Tischler- und Zimmererprodukte sowie andere Holzprodukte wie Möbel, Kisten und Kästen, Holzwerkzeuge usw.
  • Rinder – lebende Rinder, Fleisch, andere Rinderprodukte, Häute und Felle oder Leder
  • Kaffee – Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert, Kaffeeersatzprodukte mit beliebigem Kaffeegehalt
  • Kakao – Kakaobohnen, -masse, -butter, -pulver sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
  • Soja – Sojabohnen, Sojamehl, und -pulver, Sojaöl, Soja-Expeler und andere feste Reste
  • Palmöl – Palmölhaltige Lebensmittel und Material für die chemische und kosmetische Industrie
  • Kautschuk/Gummi – Reifen und andere Gummiprodukte (Fäden, Stäbe und Schläuche, Platten usw.) oder Bekleidungsprodukte und Accessoires

Die vollständige Produktpalette ist im Anhang I der Verordnung definiert.

Bei relevanten Produkten muss sichergestellt werden, dass sie keine Entwaldung verursachen, d.h. sie dürfen nicht von Flächen/Grundstücken stammen, die seit dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden, und sie müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften/Gesetzen des Produktionslandes hergestellt werden.

Unterschiede in den Verpflichtungen der einzelnen Unternehmen

Die EUDR unterscheidet zwei Hauptrollen, die den Verantwortungsbereich bestimmen.

→  Wirtschaftliche Einheit

Hierbei handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit relevante Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder aus der EU exportiert – also um einen Primärproduzenten in der EU oder einen Importeur aus einem Drittland als erstes Glied in der Lieferkette in der EU.

Inverkehrbringen“ bedeutet die erstmalige Lieferung des relevanten Warenartikels oder eines relevanten Produkts auf den EU-Markt.

Was das in der Praxis bedeutet:

Die wirtschaftliche Einheit ist verpflichtet, entsprechende Sorgfaltspflichten zu erfüllen und eine Sorgfaltspflichtenerklärung einschließlich Geolokalisierungsdaten einzureichen, das Sorgfaltspflichtensystem zu dokumentieren, die Informationen fünf Jahre lang aufzubewahren und Referenz- und Verifizierungsnummern an andere Glieder der Lieferkette weiterzugeben. Große Unternehmen müssen zudem einen Bericht über das Sorgfaltspflichtensystem veröffentlichen, während Kleinst- und Kleinunternehmen (primäre wirtschaftliche Einheiten) lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.

→ Händler

Jede Person in der Lieferkette, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit relevante Produkte auf den Markt liefert, aber keine wirtschaftliche Einheit ist (d.h. nicht diejenige, die sie erstmals auf den Markt bringt) – ein nachfolgendes Glied in der EU-Lieferkette (Verarbeiter, Vertreiber, Exporteur).

„Bereitstellung auf den Markt (Inverkehrbringen)“ bedeutet die Lieferung des relevanten Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Was das in der Praxis bedeutet:

Der Händler folgt bzw. ergänzt üblicherweise die bereits durchgeführte Sorgfaltspflicht, indem er Lieferanten, Kunden/Abnehmer sowie Referenz- und Verifizierungsnummern erfasst bzw. diese an das nächste Glied in der Lieferkette weitergibt und die Informationen fünf Jahre lang aufbewahrt. Der Umfang der Pflichten des Händlers variiert jedoch je nach der Unternehmensgröße.

Was wir Unternehmen als ersten Schritt empfehlen

Wenn ein Unternehmen die EUDR-Verordnung effektiv umsetzen möchte, empfehlen wir, einfach anzufangen und die grundlegenden Fragen zu beantworten:

  • Welche Warengruppen und Produkte verkaufen und kaufen wir?
  • Sind wir eine wirtschaftliche Einheit oder ein Händler?
  • Haben wir „vollständige“ Verpflichtungen oder nur Folgeverpflichtungen?

Wir in Grant Thornton können Ihnen bei der Beantwortung dieser Fragen behilflich sein, von der Durchführung einer Wirkungs- und einer Produktportfolioanalyse (wie sich die Verordnung auf das Unternehmen auswirkt, einschließlich der Ermittlung von Verpflichtungen) bis hin zu einer umfassenden Lösung, einschließlich der Implementierung eines Sorgfaltspflichtsystems.