Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
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Februar 10, 2017Lesezeit 2 Min.

Die Finanzverwaltung teilt mit, dass die vorgeschlagene Novelle des Einkommensteuergesetzes (Drucksache der Abgeordnetenkammer 873) mit höchster Wahrscheinlichkeit erst im Laufe des Jahres 2017 in Kraft tritt, und zwar aufgrund des bisherigen Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens. Der Lohnsteuerzahler muss daher für die Zwecke der Steuerperiode 2017 die bisherige Fassung des Gesetzes Nr. 586/1992 Sb., Einkommensteuergesetz, die bis zum Inkrafttreten der genannten Novelle gilt.
Wenn die Novelle tatsächlich im Laufe des Jahres 2017 in Kraft treten würde, so wird sich in Bezug auf die Besteuerung des Einkommens mittels des Steuerzahlers im Jahr 2017 nur die monatliche Steuerermäßigung für ein zweites, ein drittes und jedes weitere unterhaltsbedürftige Kind ändern. Außerdem wird die Bestimmung § 38l Abs. 1 Buchst. h) des Einkommensteuergesetzes in Kraft treten, die neue Pflichtangaben der seitens der Pensionskassen ausgestellten Bestätigung enthält.
Weiterhin teilt die Finanzverwaltung den Zahlern der Steuer aus selbstständiger Tätigkeit mit, dass für die Steuerperiode 2017 bereits Formulare erlassen wurden und dass für die Steuerperiode 2017 die Besteuerung der Löhne nicht geändert wird.
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