Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2012

Insight

Von: Ivan Fučík

Die Gesellschaften, die vom Gesetz her auditiert werden, und eventuell diejenige, die die Vorbereitung ihrer Steuererklärung einem Steuerberater anvertrauten, befassen sich, identisch zur selben Zeit des letzten Jahres, mit Verarbeitung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2012 (im Folgenden nur „Steuererklärung“). In der folgenden Information möchten wir gerne den Prozess der Erstellung der Steuererklärung zusammenfassen. Das Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 Slg. erfuhr im Jahr 2012 viele Änderungen im Rahmen der Versteuerung von juristischen Personen. Als die bedeutendste kann man die Aufhebung der steuerlichen Unwirksamkeit der Entlohnungen an Mitglieder der statutarischen und weiteren Organe der juristischen Personen anführen. Ebenso war es beim Formular der Steuererklärung, bei welchem es nur zur Änderung im Zusammenhang mit Reorganisation der Staatsverwaltung kam, die im Prinzip alle Steuerformulare beeinflusste. Der Punkt, von welchem jede Steuererklärung ausgeht, ist die Ermittlung des buchmässigen Wirtschaftsergebnisses, welches anschlieβend um die Posten, die die Steuergrundlage reduzieren bzw. erhöhen, angepasst wird. Es gibt viele derartige Posten, deshalb ist es erforderlich, immer in dem Gesetz zu prüfen, ob der gegebene Posten in der Steuergrundlage seine Stelle findet oder nicht. Die auf diese Weise angepasste Steuerbasis kann man weiters um abzugsfähige Posten senken (z.B. um den Steuerverlust aus den vorigen Perioden bzw. um gewährte Geschenke). Man kann die resultierende Steuer (der Steuersatz fürs Jahr 2012 – 19%) dann noch reduzieren, sofern die Gesellschaft gesundheitlich behinderte Mitarbeiter einstellt. Es ist passend, die aus der Buchung ergebenen Fehler bei der Erstellung der Steuererklärung zu beachten. Es handelt sich in der Regel um die unterlassene Verbuchung der Zinsen auf die Wertpapiere, Bonusse, Provision oder Schadenersätze. Diese Fehler sind in der Steuererklärung je nach ihrer Natur als Posten, die die Steuergrundlage reduzieren, zu berücksichtigen. Zum Schluss ist es dann notwendig, die errechnete Steuerpflicht auch zu verbuchen (sei es in Form der Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt mittels der Steuerrückstellung).