Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
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Von: Ivan Fučík
Oktober 2, 2013Lesezeit 2 Min.

Die Problematik des Übergangs von Rechten und Pflichten aus arbeitsrechtlichen Beziehungen (im Folgenden auch „Übertragung“) ist in der tschechischen juristischen Literatur und Praxis, obwohl es sich um eines der am meisten besprochenen arbeitsrechtlichen Themen handelt, ziemlich unterlassen. Der Rechtsschutz der Arbeitnehmer bei Übertragung ist dabei einer der Grundpfeiler des Europäischen Arbeits- (Sozial-) Rechtes. Die Anpassung der Übertragung geht primär von dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, konkret von der Richtlinie 77/187/EWG, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, aus. Der Schutz der Arbeitnehmer ist auf drei Pfeilern gestellt, die der automatische Übergang der Rechte und Pflichten aus arbeitsrechtlichen Beziehungen von dem Übertragenden auf den Erwerber, der Schutz des Arbeitnehmers vor Entlassung wegen Übergangs, sei es seitens Übertragenden oder Erwerbers und die Pflicht des Übertragenden und Erwerbers, über den Übergang zu informieren und diesen mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besprechen, sind. Die Bedingungen für den Übergang werden im § 338 Abs. 2, Arbeitsgesetzbuches geregelt. Die Konsequenzen des Übergangs ergeben sich aus Grundprinzipien, nach welchen sich der Übergang richtet. Es handelt sich um sog. 4 Pfeiler: Automatischer Übergang der Arbeitnehmer, Übergang mit allen Rechten und Pflichten, Verbot der Entlassung wegen Übergangs, die Pflicht zu informieren und zu besprechen.
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