Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
InsightIm zweiten Teil unserer Grant Thornton-Serie zu aktuellen internationalen Geschäftstrends untersuchen wir, wie das sich verändernde wirtschaftliche Umfeld...
Von: Ivan Fučík
Juni 28, 2013Lesezeit 3 Min.

Das aktuelle Thema ist Hochwasser, das eine Solidaritätswelle mit betroffenen Gebieten und Leuten aufrief. Die häufigste Methode der Hilfe den mit Hochwasser Betroffenen ist die Gewährung von Geschenken, sei es Geld- wie auch Sachgeschenke. Es ist passend im vorab darüber nachdenklich zu werden, welche Hilfsform soll man wählen, denn jede kann die unterschiedliche steuerliche Auswirkung haben. Die Sachgeschenke sind nach der Gesetzesbestimmung die Kosten, die im Rahmen der Hilfen im Zusammenhang mit Beseitigung von Folgen der Naturkatastrophen aufgewendet werden, zu denen es im Gebiet der Tschechischen Republik, eines anderen Mitgliedsstaates, Norwegens oder Islands kam, steuerlich abzugsfähig. Im Vergleich zum klassischen Geschenk ist hier kein maximales Limit festgesetzt, bis zu welchem man das Geschenk gewähren kann. Die nächste Form des Geschenks kann eine Finanzleistung sein, wenn zu der Hochwasserhilfe die speziell errichteten Bankkonten veröffentlicht werden, von welchen die Beseitigung von Folgen einer Naturkatastrophe finanziert wird. Trotzdem die Steuerverwaltung eine Information zu den Bedingungen, welche Belege zu den gewährten Geschenken betreffend das Hochwasser vorhanden sein müssen, nicht herausgab, kann man voraussetzen, dass es ähnlich wie in der Vergangenheit sein wird, wo nur ein Bankkontoauszug genügte. Bei dieser Geschenkart ist es notwendig, die Wertbedingung nicht zu unterlassen: bei natürlichen Personen 2% von der Steuergrundlage oder wenigstens 1 000 CZK (die höchste Abzugssumme 10% der Steuergrundlage), bei den juristischen Personen wenigstens 2 000 CZK (höchstens 5% der Steuergrundlage). Die nächste Form der Hilfe kann ein Darlehen sein, welches vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt wird (zinslos oder mit einem niedrigeren Zins als die marktübliche Höhe ist). Im Falle der Betroffenheit durch die Naturkatastrophe ist die Gewährung eines Rückdarlehens möglich, welches bis zur Höhe von 200 000 CZK zur Überwindung der beklemmenden Finanzlage, oder bis zur Höhe von 1 000 000 zu Wohnzwecken, von der Steuer befreit ist. Die nichtzurückzahlend gewährten Geldmittel sind bis zur Höhe von 500 000 CZK zur Überwindung der auβerordentlich schwierigen Zustände im Gebiet mit dem verkündeten Notstand von der Steuer befreit.
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