Gleichlauf von Funktionen ab dem Jahr 2014

Insight

Von: Ivan Fučík

Der Gleichlauf der Ausübung des Geschäftsführeramtes als statutarischen Organs und des leitenden Angestellten war und ist in den tschechischen Gesellschaften ein sehr häufiges Phänomen. Bis 1. 1. 2012 entschieden die Gerichte in dem Sinne, dass Gleichlauf solcher Funktionen unzulässig ist und dass er Ungültigkeit des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Ergebnis einer Welle von Fachdiskussionen war die Novelle des Handelsgesetzbuches, die den Gleichlauf ab dem Jahr 2012 mittels Beauftragung eines Mitarbeiters durch die  Geschäftsleitung zulieβ. Eine ähnliche Bestimmung war ursprünglich ebenfalls im Entwurf des neuen Gesetzes über Handelskörperschaften enthalten, aber sie wurde schlieβlich im Verlauf des legislativen Prozesses ausgelassen und die erwartete rechtliche Regelung ab dem 1. Januar 2014 wird so ausdrücklich geregelten Gleichlauf nicht mehr enthalten. In der Praxis treffen wir uns mit entgegengesetzten rechtlichen Auslegungen. Zur Zeit kann man jedoch nicht voraussagen, welche Einstellung die Gerichte zu dieser Problematik einnehmen, und deshalb ist es erforderlich immer genug Aufmerksamkeit dieser Frage zu widmen.