Ersatz der Ausgaben im Zusammenhang mit Ausübung der Arbeit

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Von: Ivan Fučík

Im § 151 Arbeitsgesetzbuches ist genau festgesetzt, welche Ersätze von Ausgaben der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu gewähren hat und zwar nur solche, die ihm im Zusammenhang mit Ausübung der Arbeit entstehen (also nicht jeglichen Ersatz der Ausgaben), und zwar im Umfang und unter den im Teil 7. des Arbeitsgesetzbuchs festgesetzten Bedingungen. Im § 152 ist dann die Definition der Reisekosten und die vollständige Übersicht der Rechtshandlungen, bei welchen die Reisekosten in Form der Reisekostenersätze bezahlt werden, angeführt:

„Mit Reisekosten, für welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Reisekostenersätze gewährt, verstehen sich die Ausgaben, die dem Arbeitnehmer entstehen

a)  bei der Dienstreise (§ 42),
b)  bei der Reise auβerhalb des regelmäβigen Arbeitsplatzes,
c)  bei der auβerordentlichen Reise im Zusammenhang mit Ausübung der Arbeit auβerhalb des Schichtenplans am Dienstort  oder am Ort des regelmäβigen Arbeitsplatzes,
d)  bei Verlegung (§ 43),
e)  bei der vorübergehenden Zuweisung (43a),
f)   der Einstellung im Arbeitsverhältnis,
g)  bei Ausübung der Arbeit im Ausland.“