Die häufigsten Feststellungen bei der Wirtschaftsprüfung

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Von: Ivan Fučík

Die Saison der Jahresabschlüsse und ihrer Prüfungen ist in vollem Gange, deswegen möchten wir Ihnen gerne die häufigsten Mängel weitergeben, die wir bei Prüfung der Jahresabschlüsse feststellen. In manchen Fällen kann es sich um triftige Mängel, mit Einfluss auf den Prüfungsvermerk, handeln, in anderen Fällen handelt es sich um weniger triftige Tatsachen, über welche wir in den an die Gesellschaftsleitung adressierten Briefen informieren. Transaktionen zwischen verbundenen Personen. Viele Gesellschaften sind Bestandteil einer gröβeren, oft internationalen Gruppe, und sie führt verschiedene Transaktionen mit sonstigen Unternehmen in dieser Gruppe durch. Wenn die Gesellschaft die Transaktionen mit den Unternehmen der Gruppe verwirklicht, hat sie die gesetzliche Pflicht nachzuweisen und befriedigend zu belegen, dass diese Transaktionen für den marktüblichen Preis erfolgen, d.h. für den Preis, welchen man bei derselben oder ähnlichen Transaktion mit dem Subjekt auβerhalb der Gruppe realisieren würde. Wenn die Gesellschaft bei Kontrolle seitens Finanzamtes nicht imstande ist ausreichend zu belegen, dass die Transaktionen mit verbundenen Personen unter marktüblichen Preisen erfolgen, oder im Falle der Feststellung, dass die Transaktionen unter marktüblichen Preisen nicht erfolgen, kann der Steuerverwalter die Steuergrundlage um die festgestellte Differenz erhöhen. Der nächste Mangel, mit welchem wir uns bei Wirtschaftsprüfungen oft treffen, sind fehlende oder unausreichend ausgearbeitete oder veraltete innerbetriebliche Buchführungsrichtlinien. Trotzdem ihre Bildung von keinem Gesetz oder von keiner anderen Vorschrift vorgeschrieben wird, wird in manchen Fällen die Herausgabe solches internen Dokumentes vorausgesetzt. Der nächste Mangel, den wir gerne erwähnen möchten, ist die Offenlegung bzw. Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses. Das Buchführungsgesetz schreibt den Gesellschaften die Pflicht vor, den Jahresabschluss, den Jahresbericht und den Wirtschaftsprüferbericht in der Urkundensammlung des Handelsregisters offenzulegen. Für Nichterfüllung dieser Pflicht kann der Gesellschaft eine Sanktion bis zur Gesamthöhe von 3% der Aktiva auferlegt werden.