Die häufigsten Feststellungen bei der Wirtschaftsprüfung – II. Teil

Insight

Von: Ivan Fučík

Keine Gesellschaft sollte die Bedeutung der körperlichen oder Beleginventarisierung unterschätzen. Jede Gesellschaft sollte das materielle Anlagevermögen, die Vorräte und weiters den Barbestand und Stand der Wertzeichen physisch inventarisieren. Vor allem das Anlagevermögen und die Vorräte bilden den wesentlichen Teil der Aktiva der Gesellschaft. Im allgemeinen wird die Inventarisierung im 5. Teil des Buchführungsgesetzes geregelt. Die Gesellschaft kann die Inventur frühestens 4 Monate vor dem Bilanzstichtag einleiten und sie ist verpflichtet diese spätestens zwei Monate nach dem Bilanzstichtag zu beenden. Bei jeder physischen Inventarisierung sollte eine Inventurliste ausgefertigt sein, die die eindeutige Identifizierung des inventarisierten Vermögens, den Unterschriftsvermerk der für Durchführung der Inventur verantwortlichen Person, die Art und Weise der Feststellung des Istzustandes, den Zeitpunkt, zu welchem der Jahresabschluss erstellt wird, den Zeitpunkt der Einleitung und der Beendigung der natürlichen Inventarisierung und natürlich auch den Stand der inventarisierten Posten vor und nach der Inventur und die numerische Festlegung der Differenzen, enthalten sollte. Wenn bei der Inventur Differenzen festgestellt sind (sei es der Überschuss oder das Manko – bei der Barschaft und Wertzeichen handelt es sich um den Fehlbetrag), ist es notwendig diese auseinanderzusetzen. Im Falle der Existenz der Verträge über die materielle Verantwortung sind die Mankos bzw. Fehlbeträge zur Zahlung dem Arbeitnehmer vorgeschrieben. Es ist wichtig, dass die festgestellten Mankos und Überschüsse separat verbucht werden. Bei Prüfung der Jahresabschlüsse treffen wir uns mit Mängeln insbesondere bei der körperlichen Bestandsaufnahme des materiellen Anlagevermögens, die man insbesondere nicht unterschätzen sollte, da das Anlagevermögen oft der gröβte Posten in den Aktiva der Gesellschaft ist.

Der nächste Mangel, mit welchem wir uns bei der Wirtschaftsprüfung oft treffen, ist die Tatsache, dass die Gesellschaft dem Risiko der Einreichung eines Insolvenzvorschlags ausgesetzt wird, ohne dass sie davon weiβ (diesem Risiko kann auch eine prosperierende Gesellschaft ausgesetzt sein). Viele Gesellschaften kennen nicht die Bedingungen, bei deren Erfüllung die Gesellschaft im Bankrott ist und es kann ein Insolvenzvorschlag über diese eingereicht werden. Und dabei reicht es dazu nur, wenn die Gesellschaft mehrere Gläubiger hat und sie evidiert eine Verbindlichkeit mehr als 3 Monate nach der Fälligkeitsfrist. Die Einreichung des Insolvenzvorschlags kann sie dann sehr beschädigen und zwar insbesondere aus Sicht des Vertrauens der Abnehmer und Lieferanten.