Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
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Von: Ivan Fučík
August 8, 2013Lesezeit 3 Min.

Beginnend mit 1. Januar 2013 wurde das nächste Instrument eingeführt, wo der Empfänger der steuerbaren Leistung für die Steuer auf diese Leistung haftet, die vom Lieferant nicht bezahlt wird, sofern das Entgelt für diese steuerbare Leistung völlig oder teilweise durch bargeldlose Überweisung auf ein anderes Konto gewährt wird als das Konto des Erbringers der steuerbaren Leistung, welches vom Steuerverwalter auf die Weise, die den Fernzugriff ermöglicht, veröffentlicht wird. Diese Haftung hängt mit der Anzeigepflicht gegenüber dem Steuerverwalter zusammen, wo die Steuerzahler verpflichtet sind, die für ihre Wirtschaftstätigkeit benutzen Bankkonten bekannt zu geben. Laut der erlassenen Information der Generalfinanzdirektion wird der Steuerverwalter zur Zahlung des Rückstandes den Garanten nicht auffordern, bei welchem die Haftung bis 30.9.2013 entsteht. Der Grund ist die Neuheit des Instruments sowohl auf Seite der Zahler als auch auf Seite des Steuerverwalters. Man beginnt, das Instrument der Haftung im Bereich der veröffentlichten Bankkonten erst am 1.10.2013 vorzunehmen. In der Abgeordnetenkammer steht der Entwurf der Novelle von § 109 Abs. 2 Mehrwertsteuergesetzes, nach welcher die Haftung nur bei den Zahlungen entstehen soll, die das 2-Fache des Betrags nach dem die Barzahlungen einschränkenden Gesetz übersteigen, bei dessen Überschreitung die Pflicht festgesetzt ist, die Zahlung bargeldlos vorzunehmen. Das Hauptziel der vorgeschlagenen Regelung ist die Begrenzung der Entstehung der Haftung für die unbezahlte Mehrwertsteuer nur auf die Fälle, wo das Entgelt für die steuerbare Leistung das 2-Fache des Betrags nach dem die Barzahlungen einschränkenden Gesetz, d.h. 700 000 CZK, übersteigt.
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