Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
InsightIm zweiten Teil unserer Grant Thornton-Serie zu aktuellen internationalen Geschäftstrends untersuchen wir, wie das sich verändernde wirtschaftliche Umfeld...
Von: Ivan Fučík
Juni 7, 2013Lesezeit 3 Min.

Am 1. 4. 2012 trat das Gesetz Nr. 373/2011 Slg., über spezifische medizinische Dienste (im Folgenden nur „Gesetz über spezifische medizinische Dienste“), in Kraft, welches im 4. Abschnitt die Gutachten-Pflege, die arbeitsmedizinischen Dienste und die Beurteilung der Berufskrankheiten regelt und welches die alte Regelung nach dem Gesetz Nr. 20/1966 Slg., über Pflege für die Gesundheit der Bevölkerung, und die Richtlinien des Gesundheitsministeriums 49/167, die aufgehoben werden, ersetzt. Dieses Gesetz bestimmt, dass der Arbeitgeber die arbeitsmedizinischen Dienste für die Arbeitnehmer und die Arbeitsbewerber unter den von diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften festgesetzten Bedingungen sicherstellt. Bei den in die erste Kategorie eingeordneten Arbeiten (sofern es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, für welche die Gesundheitsuntersuchungen von anderen Rechtsvorschriften festgesetzt sind) kann der Arbeitnehmer/Stellenbewerber (im Folgenden nur „Bewerber“) die Untersuchung bei seinem registrierenden Arzt absolvieren. Das Gesetz über spezifische medizinische Dienste definiert im § 53 die arbeitsmedizinischen Dienste als präventive Gesundheitsdienste. Die Verordnung setzt weiters fest, dass die arbeitsmedizinischen Untersuchungen umfassen: ärztliche Eingangsuntersuchung, periodische Untersuchung (die Verordnung setzt fest, in welchen Intervallen die Vorbeugungsuntersuchungen bei den Arbeitnehmern durchgeführt werden), die auβergewöhnliche Untersuchung (die z.B. in dem Fall durchgeführt wird, wenn diese die Behörde des Schutzes der öffentlichen Gesundheit anordnet), die Ausgangsuntersuchung und die ärztliche Untersuchung nach Beendigung der Risikoarbeit. Der Arbeitgeber wird im Sinne des neuen Gesetzes über spezifische arbeitsmedizinische Dienste einen schriftlichen Vertrag mit dem Anbieter der arbeitsmedizinischen Dienste über die Lieferung der arbeitsmedizinischen Dienste abschlieβen bzw. er schloss diesen ab und man kann die Kosten, die vom Arbeitgeber für diese Dienste in dem durch Sondervorschriften festgesetzten Umfang aufgewendet werden und die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden, als steuerlich wirksam betrachten. Man kann die steuerliche Wirksamkeit auch in dem Fall anwenden, wenn der Stellenbewerber ein arbeitsrechtliches Verhältnis oder ein ähnliches Verhältnis nicht abschlieβt. Die Bezahlung der arbeitsmedizinischen Dienste durch den Arbeitgeber beeinflusst nicht die Höhe des steuerbaren Einkommens des Arbeitnehmers/Bewerbers. Die Kosten der extra Gesundheitspflege, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer in Form der Möglichkeit der Nutzung der medizinischen Einrichtungen gesichert und bezahlt werden, sind steuerlich unwirksamer Aufwand. Diese Extrapflege stellt das steuerbare Einkommen des Arbeitnehmers dar, welches jedoch lt. § 6 Abs. 9 Buchst. d) EStG’s steuerbefreit ist. Die Kosten, die vom Arbeitgeber für Dienste aufgewendet werden, die die Sachleistung jedoch nicht darstellen, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Sinne von § 25 Abs. 1 Buchst. h)EStG‘s gewährt wird, sind generell für steuerlich wirksam gehalten und sie sind für das Einkommen des Arbeitnehmers nicht gehalten.
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