Anschaffung der Ware, die Gegenstand der Verbrauchssteuer für unternehmerische Zwecke ist, aus einem anderen Mitgliedsstaat

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Von: Ivan Fučík

Im Rahmen des offenen Handelsmarktes der EG kann man über die Anschaffung der Ware, die der Verbrauchssteuer unterliegt, aus einem anderen Mitgliedsstaat, sprechen. Zu diesen Produkten gehören z.B. die Mineralöle, Alkoholgetränke und Tabakprodukte, die man entweder im Regime der bedingten Befreiung von der Verbrauchssteuer und dies in dem Fall, wenn es möglich ist, die Verschiebung der Pflicht, die Verbrauchssteuer bis zum Tag der Freistellung der angeführten Produkte in den freien steuerlichen Umlauf zu erklären, zu bemessen und zu bezahlen, anzuwenden (die entsprechende Berechtigung ist jedoch dazu erforderlich) oder im freien steuerlichen Umlauf bei Produkten, bei welchen man das Regime der bedingten Steuerbefreiung nicht anwenden kann und bei den Produkten, die aus diesem Regime ausgeschlossen wurden (auch rechtswidrig), anschaffen kann.