Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
InsightIm zweiten Teil unserer Grant Thornton-Serie zu aktuellen internationalen Geschäftstrends untersuchen wir, wie das sich verändernde wirtschaftliche Umfeld...
Von: Ivan Fučík
Mai 3, 2013Lesezeit 2 Min.

In der ersten Reihe konzentrieren wir uns auf die Änderungen, die schon ab 1. 1. 2013 wirksam sind und die Bestandteil des Pakets im Zusammenhang mit Errichtung einer Inkassostelle sind (wirksam ab 1. 1. 2015) und weiters dann auf die Vorschläge von Änderungen, die das Finanzministerium vorbereitete. Mit Wirkung ab 1. 1. 2013 kam es zur Verschiebung von einigen Bestimmungen betreffend die Registrierungspflichten von dem Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, in der Fassung der späteren Vorschriften, in das Gesetz Nr. 586/1992 Slg., zur Einkommensteuer, in der Fassung der späteren Vorschriften. Es kam jedoch nicht zur „bloβen“ Verschiebung, sondern auch zu einigen sachlichen Änderungen, wo z.B. die Frist zur Einreichung einer Registrierungsanmeldung von 30 auf 15 Tage, und zwar bei den Steuerpflichtigen (bei natürlichen wie auch juristischen Personen), verkürzt wird. Bei den Steuerzahlern und den Steuerzahlerkassen wurde neu die Frist nur auf 8 Tage (von 15 Tagen) festgesetzt. Als nächstes kann man Änderungen in der Anpassung von Sanktionen, Anpassung von Bedingungen, unter welchen es möglich ist eine zusätzliche Steuererklärung oder zusätzliche Abrechnung über die niedrigere Steuer einzureichen, und die Anpassung der Fristen in der Steuerverwaltung, anführen.
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