Business im Wandel: Chancen in einer Welt des Abwartens
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Von: Ivan Fučík
Juli 4, 2013Lesezeit 3 Min.

Die Pflicht zur Einreichung der Einkommensteuererklärung im Termin bis 1. 7. 2013 betrifft natürliche wie auch juristische Personen, welchen die Steuererklärung ein Steuerberater aufgrund der Vollmacht verarbeitet und einreicht, oder im Falle der Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die die verpflichtende Wirtschaftsprüfung lt. Buchführungsgesetz haben. Es ist zu betonen, dass an diesem Tag die Beträge der Steuerrückstände schon dem Konto des örtlich zuständigen Finanzamtes zugeschrieben sein sollten, nicht nur vom Konto des Steuersubjektes abgebucht sein sollen. Dieser Termin ist jedoch nicht endgültig für Personen, die die Terminverlängerung wegen ausländischer Einkünfte beim Finanzamt beantragten oder die das sog. Wirtschaftsjahr haben. Im Falle der verspäteten Einreichung der Steuererklärung um mehr als fünf Tage bemisst das Finanzamt eine Geldstrafe i.H.v. 0,05 % der festgesetzten Steuer, oder 0,01 % des festgesetzten Steuerverlustes, und zwar für jeden Verzugstag. Im Falle des Verzugs bei der Zahlung des Steuerrückstandes entspricht die Zinshöhe dem von der Tschechischen Nationalbank festgesetzten Reposatz, erhöhten um 14 Prozentpunkte, der für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs gültig ist (zur Zeit beträgt dieser 14,05 %). Als nächstes müssen wir auf die Pflichten betreffend den Jahresabschluss aufmerksam machen. Auβer der Tatsache, dass der Jahresabschluss bei den buchenden Steuerpflichtigen die Pflichtanlage der Steuererklärung ist, muss man das beachten, dass die ins Handelsregister eingetragenen Bilanzeinheiten nach dem Buchführungsgesetz verpflichtet sind den Jahresabschluss offenzulegen. Wenn nach dem Gesetz auch die Ausfertigung des Jahresberichtes verlangt ist, sind die Bilanzeinheiten verpflichtet auch den Jahresbericht offenzulegen. Bei den auditierten Gesellschaften wird ebenfalls ein Wirtschaftsprüferbericht offengelegt. Die verpflichtend auditierten Bilanzeinheiten veröffentlichen den Jahresabschluss und den Jahresbericht nach ihrer Prüfung vom Wirtschafsprüfer und nach Genehmigung des dazu zuständigen Organs (z.B. durch die Hauptversammlung), und zwar in der Frist von 30 Tagen ab Erfüllung beider angeführten Bedingungen, jedoch spätestens bis Ende des unmittelbar folgenden Buchhaltungszeitraums, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Jahresabschluss auf gewünschte Weise genehmigt wurde. Für Nichterfüllung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses und eventuell auch des Jahresberichtes bestimmt das Buchführungsgesetz eine Geldstrafe i.H.v. bis 3 % des gesamten Aktivawertes. Nichterfüllung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses kann auch direkt vom Registergericht sanktioniert werden, welches eine Ordnungsstrafe bis 20 000 CZK in dem Fall, dass die Handelsgesellschaft den Jahresabschluss nicht einmal auf Aufforderung des Gerichtes veröffentlicht, auferlegen kann. Im Falle der natürlichen Personen, die die Tätigkeit als Selbständige ausüben, müssen wir erwähnen, dass wenn seine Steuererklärung von einem Steuerberater verarbeitet wird, muss er diese Tatsache den jeweiligen Behörden im ordentlichen Termin mitteilen (in diesem Jahr 30. 04. 2013).
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