Neue Interpretationen des Nationalen Rechnungsrats (NÚR): ein Überblick über wesentliche Buchhaltungsthemen für 2025 und 2026

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Von: Katka Soukupová, Petra Čechová

INHALTE

Der Nationale Rechnungsrat (im Folgenden als "NÚR-Rat bezeichnet") ist eine unabhängige Fachinstitution, die aus Experten der Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik, der Kammer der Steuerberater der Tschechischen Republik, des Vereins der Buchhalter der Tschechischen Republik und der Fakultät für Finanzen und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Prag besteht. Sein Ziel ist es, die berufliche Kompetenz und Berufsethik bei der Entwicklung von Rechnungsberufen sowie im Bereich der Buchhaltungs- und Finanzierungsmethodik zu unterstützen. Der NÚR-Rat arbeitet an der Erstellung von Gesetzen und zusammenhängenden Normen mit, veröffentlicht Fachpublikationen, organisiert Seminare und erstellt Interpretationen, mit dem Ziel, die Anwendung zu vereinigen und zur Formulierung optimaler Verfahren im Bereich Rechnungswesen und Berichterstattung gemäß Gesetz Nr. 563/1991 Slg., über Rechnungslegung, und gemäß den anderen Rechtsvorschriften beizutragen. Im folgenden Artikel geben wir einen Überblick über die in den Jahren 2025 und 2026 erlassenen Interpretationen.

Interpretation „I-51“

Die im Jahr 2025 als erste veröffentlichte Interpretation war die Interpretation I-51 - Reporting von für Demonstration verwendeten Produkten und Gütern. Diese Interpretation konzentriert sich auf eigene, zur Demonstration bestimmte Produkte und Waren (klassifiziert als langfristige oder Umlaufsvermögen). Die Interpretation schlägt individuelle Lösungen vor, je nach tatsächlicher Funktion und Nutzung des Demonstrationsvermögens sowie nach der Dauer seines Besitzes. Möchte eine Gesellschaft solche Waren oder Produkte als für Demonstration bestimmte Vermögen länger als ein Jahr halten, sollten sie als ständiges Aktivum mit einer entsprechenden Bewertung ihrer Erfassung in dem Rechnungsabschluss (gemäß der internen Richtlinie des Unternehmens bezüglich des Anschaffungspreises) ausgewiesen werden. Sind die Waren oder Produkte zum Verkauf vorgesehen und werden sie im Rahmen eines Verkaufsprozesses präsentiert, sollten sie als Umlaufvermögen (Lagerbestand) erfasst werden.

Interpretation „I-52“

Die Interpretation I-52 - Arbeitnehmersonderleistungen - befassen sich mit der (ergebnis- oder bilanzmäßigen) Erfassung aus dem Eigenkapitalfonds – und dem Zeitpunkt der Anerkennung der Verbindlichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Interpretation besagt, dass die Sonderleistung als Aufwand, also ergebnismäßig, erfasst werden sollte, da der Arbeitnehmer de facto eine genutzte ("verbrauchte") externe Ressource ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Mitarbeitersonderleistungen basiert auf einer gesetzlichen Vorschrift, einem Tarifvertrag, einer internen Verordnung oder einem verbindlichen Versprechen des Arbeitgebers. Eine Verbindlichkeit bzw. Schuld gegenüber den Arbeitnehmern (je nach Art: eine Rückstellung, ein Schätzungsposten oder laufende Schuld) entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber diese gegenüber dem Arbeitnehmer erkennt; und der Aufwand entsteht während des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer die Arbeit ausgeübt hat, für die ihm die Sonderleistung zusteht. Gleichzeitig ist es notwendig zu unterscheiden, ob die Schuld langfristiger oder kurzfristiger Natur ist, und dies dann in den JA-Finanzberichten zu berücksichtigen. Darüber hinaus konzentriert sich die Interpretation auf die Möglichkeiten, Arbeitnehmersonderleistungen im Falle vorzeitiger Beendigung oder nach „standardweiser" Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuweisen.

Interpretation „I-53“

Die Interpretation I-53 - Die Äquivalenz-Bewertung von Wertpapieren und Beteiligungen in individuellen (JA-) Abschlüssen der Unternehmer - konzentriert sich auf das Problem, das sich aus der Anwendung der EU-Richtlinie Nr. 34/2013 für die Äquivalenz-Berichterstattung von Wertpapieren und Anteilen ergibt. Diese Richtlinie ist in erster Linie für konsolidierte Abschlüsse erstellt, wobei sie ihre Verwendung auch in Individualabschlüssen erlaubt. Die Interpretation befasst sich mit der Anwendung der Äquivalenzmethode, da es in der Praxis mehrere Methoden (Ansätze) deren Ausweisung gibt.

Nach der Interpretation sollte der Anschaffungspreis eines Wertpapiers/ Geschäftsanteils um einen Anteil an der Änderung des Eigenkapitals - zwischen dem Erwerbsdatum des Anteils und dem Datum der Äquivalenz-Bewertung - und um die Abschreibung von "Goodwill" bzw. der Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Anteil am Realwert der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Anschaffungsdatum angepasst werden. Wenn der Buchwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wesentlich vom realen Wert abweicht, sollte das Eigenkapital zum Zeitpunkt der Anschaffung des Anteils neu bewertet werden und während der Haltezeit sollte die Entwicklung der realen Werte überwacht werden.

Die Interpretation besagt ferner, dass die Eigenkapitalhöhe einer Rechnungseinheit unter wesentlichem Einfluss nach denselben Buchhaltungsmethoden wie das Eigenkapital der berichtgebenden Rechnungseinheit geführt werden muss. Mit anderen Worten: Wenn die berichtgebende tschechische Rechnungseinheit einen Geschäftsanteil im Ausland hat, sollte sie bewerten, ob das ausgewiesene Eigenkapital der besessenen Rechnungseinheit auf denselben Prinzipien basiert, die in den tschechischen Rechnungslegungsvorschriften gelten. 

Interpretation „I-54“

Die Interpretation I-54 - Bewertung von finanziellen Investitionen bei der Einlage und Aufteilung durch Abspaltung - entstand als Reaktion auf die Gesetzesänderungen, konkret auf die Änderung des Gesetzes Nr. 125/2008 Sg., über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften, die eine neue Form der Aufteilung – Teilung durch Abspaltung (Absonderung) – eingeführt hat. Die Interpretation legt ein Verfahren zur Bewertung der erworbenen Anteile des Einlegers oder des durch Abspaltung aufgeteilten Unternehmens fest, insbesondere in Fällen, in denen der Endwert der Investition negativ ist; oder wenn der Gegenstand der Einlage mit einer Bewertungsdifferenz zu den erworbenen Vermögenswerten oder dem Goodwill verbunden ist; oder wenn bei den eingezahlten Vermögenswerten Wertberichtigungen erfasst werden oder wenn Rückstellungen im Zusammenhang mit der Einlage erfasst werden. Die grundlegende Lösung für die Bewertung einer Finanzinvestition beim Einleger sollte der Nettobuchwert des Einzahlungsgegenstandes beim Einleger sein. Erreicht der Buchwert der Einlage negative Werte, sollte in den Konten der Wertpapiere und Einlagen eine Nullbewertung angegeben werden, und die negative Differenz soll kapitalmäßig erfasst werden, was ein abweichendes Verfahren von der aktuellen, im tschechischen Rechnungsstandard Nr. 014 (Langfristige Finanzvermögen) festgelegten Formulierung darstellt , nach der eine negative Differenz als Ertrag zu erfassen ist.

Fazit

Obwohl die NÚR-Interpretationen keine primäre Rechtsquelle (verbindliche Rechtsvorschriften) sind, stellen sie in der Praxis einen anerkannten Standard dar. Für Rechnungseinheiten ist deren Einhaltung oft entscheidend, damit der (JA-) Abschluss ein wahrheitsgetreues Bild vermittelt. Viele Interpretationen wurden bei der Ausarbeitung des neuen Rechnungslegungsgesetzes verwendet, das eine "Revolution" im Bereich der Finanzberichterstattung darstellen wird. 

In den kommenden Monaten erwarten wir, dass im Rahmen der laufenden Abwicklung von Kommentaren zur vorgeschlagenen Interpretation NI-75 - Festlegung des Ertragsbeginns - eine neue Interpretation erlassen wird, über die wir Sie bereits in unseren News informiert haben.