Liquidation von Handelskorporationen - Teil III.
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März 23, 2020 Lesezeit 3 Min.

„Das Ziel ist, dass niemand aufgrund der aktuellen Situation seinen Job verliert, dass die Firmen nicht kündigen müssen und dass die Bürger wissen, dass sie sich auf den Staat verlassen können.“, sagt Ministerin Maláčová.
Arbeitgeber, deren wirtschaftliche Tätigkeit infolge der Ausbreitung der Erkrankung gefährdet wird, erhalten einen Zuschuss zur vollständigen oder teilweisen Zahlung des Lohnersatzes, die den Arbeitnehmern aufgrund eines Hindernisses auf Seiten des Arbeitnehmers (Anordnung der Quarantäne) oder des Arbeitgebers (Hindernis – Schließung der Betriebsstätte aufgrund der Anordnung der Regierung, den Betrieb zu schließen) gezahlt wird, wenn nachgewiesen wird, dass das Hindernis bei der Arbeit als Folge der Erkrankung COVID-19 entstanden ist.
Der Zuschuss wird seitens des Arbeitsamts der Tschechischen Republik geleistet, und die Leistungsdauer wird von dem Hindernis bei der Arbeit abhängen, bei jedem Arbeitnehmer muss der Hindernis bei der Arbeit beurteilt werden.
Schema A - Quarantäneanordnung für Mitarbeiter. Der Lohn-/Gehaltsersatz wird an die Arbeitnehmern in Höhe von 60 % der durchschnittlichen Bemessungsgrundlage gezahlt. Dem Arbeitgeber wird der Zuschuss in voller Höhe des ausgezahlten Lohn-/Gehaltsersatzes gezahlt.
Schema B - Unmöglichkeit der Zuteilung der Arbeit an Arbeitnehmer aufgrund der außergewöhnlichen Krisenmaßnahmen der Regierung. Dem Arbeitgeber wurde aufgrund der Annahme des Beschlusses der Regierung zu den Krisenmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Erkrankung COVID-19 die Schließung des Betriebs angeordnet. Der Lohn-/Gehaltsersatz wird an den Arbeitnehmer in Höhe von 100 % ausgezahlt. Dem Arbeitgeber wird der Zuschuss in Höhe von 80 % des ausgezahlten Lohn-/Gehaltsersatzes gewährt.
Die seitens des Ministeriums für Arbeit und Soziales geplanten Kosten dieses Programms werden 1,2 Milliarden CZK betragen.
Presseabteilung, Ministerium für Arbeit und Soziales
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