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Ivan Fučík | October 18, 2021

Zinsen für unzulässiges Verhalten der Steuerverwaltung

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Wenn die Steuerverwaltung die Erhebung von Zinsen für rechtswidriges Verhalten verzögert, so hat der Steuerpflichtige auch Anspruch auf zusätzliche Zinsen auf diese Zinsen (d.h. Zinseszinsen). Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus dem Rechtssatz des oben erwähnten Urteils des Obersten Verwaltungsgerichts (Nejvyšší správní soud).


Die Angelegenheit, die zum einen die Elektrárna Opatovice, a.s. (Kraftwerk Opatovice AG) (im Folgenden "das Kraftwerk"), und zum anderen das Finanzamt Pardubice betrifft, beginnt im Jahr 2011. In diesem Jahr erwarb das Kraftwerk unentgeltlich Emissionszertifikate, für die es eine Schenkungssteuer von fast 175 Mio. CZK zahlte. Es geht um drei Akte, die jeweils mit einem Gerichtsverfahren enden.

Der erste Akt beginnt am 2. März 2013, als das Kraftwerk eine zusätzliche Schenkungssteuererklärung abgab. In dieser Erklärung berichtigte es die ursprüngliche Steuererklärung auf einen Betrag von Null. Der Steuerverwalter war mit der vom Kraftwerk eingereichten zusätzlichen Steuererklärung von Null nicht einverstanden und veranlagte am 2. Juli 2013 durch einen Nachzahlungsbescheid die Differenz von Null, d. h. er bestätigte die gemäß der regulären Steuererklärung veranlagte Steuer. Im Streitfall ging es darum, ob die Erhebung einer Schenkungssteuer auf den unentgeltlichen Erwerb von Emissionszertifikaten gegen die EU-Richtlinie 203/87 verstößt. Nach der Zurückweisung der Berufung durch die Berufungsfinanzdirektion (Odvolací finanční ředitelství) Brünn hob das Bezirksgericht (Krajský soud) Hradec Králové die Entscheidung über die Berufung auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung zurück. In einem weiteren Verfahren änderte die Berufungsbehörde die Nachzahlungsanordnung entsprechend der Entscheidung des Bezirksgerichts, was zu einer Überzahlung von fast 103 Mio. CZK an Schenkungssteuer an das Kraftwerk führte. Das Bezirksgericht Hradec Králové folgte der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts, das sich auf die Lösung einer Vorfrage bezog, die das Oberste Verwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union in einer anderen Rechtssache vorgelegt hatte (Az. 1 Afs 6/2013). Nach dieser Rechtsprechung kam das Bezirksgericht zu dem Schluss, dass die Regelung über die Schenkungsteuer auf den unentgeltlichen Erwerb von Emissionszertifikaten gegen die oben genannte EU-Richtlinie verstößt, wenn der Erwerb von mehr als 10 % der Emissionszertifikate im Energiesektor besteuert wird. Aus der Antwort des EuGH auf die Vorfrage ergibt sich, dass nicht mehr als 10 % der in einem Fünfjahreszeitraum im Energiesektor zugeteilten Zertifikate mit einer Schenkungssteuer als Abgabe für die Zuteilung von Emissionszertifikaten belegt werden können. Daher würde eine Besteuerung des unentgeltlichen Erwerbs einer Anzahl von Emissionszertifikaten, die über die 10 %-Schwelle hinausgeht, den Anforderungen der Richtlinie zuwiderlaufen.

So endete der erste Akt für das Kraftwerk erfolgreich am 14. Dezember 2015, als die Steuerverwaltung den gesamten geschuldeten Betrag in Höhe von 103 Mio. CZK auf dessen Bankkonto gutschrieb.

Im zweiten Akt waren die Zinsen auf das unberechtigte Handeln des Steuerverwalters zurückzuführen. Am 28.12.2015 legte das Kraftwerk Einspruch ein und machte geltend, dass die Steuerverwaltung ihm wegen ihres unzulässigen Verhaltens keine Zinsen in Höhe von 35,4 Mio. CZK gutgeschrieben habe. Tatsächlich hat die Steuerverwaltung zu Unrecht einen Betrag von 103 Mio. CZK für den Zeitraum vom 3. Juli 2013 bis zum 14. Dezember 2015 einbehalten und dem Kraftwerk nicht gutgeschrieben. Die Steuerverwaltung wies den Einspruch des Kraftwerks zurück und verwies auf die Möglichkeit, im Rahmen einer Zivilklage Schadensersatz nach dem Gesetz über die Haftung für Schäden, die bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine rechtswidrige Entscheidung oder ein nicht ordnungsgemäßes amtliches Verfahren entstanden sind, zu verlangen. Zwei Jahre später, am 5. Februar 2018, reichte das Kraftwerk angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts (Urteil Nr. 2 Afs 148/2017-36 vom 14. Dezember 2017) einen zweiten Antrag auf Zahlung von Zinsen ein. Auf der Grundlage dieses Antrags schrieb die Steuerbehörde am 24. Januar 2019 die Zinsen für das unberechtigte Verhalten in Höhe von 35,4 Millionen CZK auf dessen Bankkonto gut. Auch der zweite Akt verlief für das Kraftwerk positiv, da es die Zinsen für die einbehaltene Überzahlung auf seinem Konto erhielt.

Die Geschichte begünstigt die Mutigen und die Vorbereiteten. Dies bestätigte sich im dritten Akt, der aus steuerlicher Sicht der interessanteste ist. Am 15. Februar 2019 legte das Kraftwerk erneut Einspruch ein, weil die Steuerverwaltung die Zinsen für die auf eine Dauer von vier Jahren der einbehaltenen Zinsen nicht auf dessen persönlichen Konto gutgeschrieben hatte. Trotz der Ablehnung der Berufung wurde die negative Entscheidung des Bezirksgerichts Hradec Králové vom Obersten Verwaltungsgerichtshof aufgehoben (Nr. 10 Afs 382/2020-51 vom 6. Mai 2021). Der Streitpunkt war, ob der Steuerpflichtige Anspruch auf Zinsen auf die unrechtmäßig einbehaltenen Zinsen, d.h. Zinseszinsen, hatte. Dabei handelte es sich um Zinsen in Höhe des von der CNB festgelegten REPO-Satzes, der um 14 % erhöht wurde, d. h. um einen nicht unerheblichen Betrag. Wie ist es gelaufen? Gut für den Steuerzahler. Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts ist die Verzögerung bei der Festsetzung oder Erstattung des ersten Zinsbetrags für die ursprüngliche unberechtigte Handlung der Steuerverwaltung mit weiteren Zinsen zu belegen, bis diese Zinsen dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden. Das Oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, dass in Fällen, in denen die Steuerverwaltung in Bezug auf zwei verschiedene, dem Steuerpflichtigen geschuldete Beträge zweimal zu Unrecht gehandelt hat, die doppelte Unrechtmäßigkeit nicht durch die Festsetzung von nur einem Zins gemäß § 254 der Abgabenordnung ausgeglichen werden kann.


So endet die Geschichte nach 10 Jahren mit einem Happy End für das Kraftwerk.

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