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| June 27, 2023

Testen des Wertes von Vermögenswerten zwecks Beurteilung der Wertberichtigungen

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Während der Nutzungsdauer des Anlagevermögens/Aktiva kann es vorkommen, dass der Restbuchwert des Vermögenswerts nicht mehr dem Wert entspricht, den der betreffende Vermögenswert für die  Rechnungseinheit generieren kann oder für diesen Betrag verkauft werden könnte.

In solchen Fällen sollte eine Wertminderung des jeweiligen Vermögenswerts berechnet und ausgewiesen werden. Unternehmen könnten diese Situation in den letzten, weltweit relativ turbulenten Jahren       häufiger erleben. Die beispiellose Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und der darauffolgende wirtschaftliche Schock aufgrund des Konflikts in der Ukraine haben für viele Unternehmen ihre bisherigen Pläne und Prognosen für die Folgejahre erheblich erschwert und häufig den tatsächlichen Wert ihrer Vermögenswerte verändert. Um ein wahrheitsgetreues Bild der Buchhaltungs- und Finanzlage zu erhalten, sollten Rechnungseinheiten die festgestellte Wertminderung von Vermögenswerten in Form von Korrektur-/Wertberichtigungsposten ausweisen.

Prüfung betr. Wertminderung von Vermögenswerten

Um die Notwendigkeit von Anpassungen bzw. der Bildung von Wertberichtigungen bei langfristigen      Vermögenswerten (im Folgenden auch „AV“) beurteilen zu können, ist es erforderlich, die Vermögenswerte auf Wertminderung zu prüfen. Für diese Zwecke kann das Verfahren angewendet werden, das in der vom Nationalen Rechnungsrat herausgegeben Interpretation  „NÚR-45 –  Wertminderung materieller und immaterieller Anlagewerte – Prüfung und Berichterstattung“ angegebenen ist.

Wird laut der NÚR I-45 Interpretation eine Wertminderung des Vermögenswerts (z.B. Änderung des Marktwerts, Sachschaden usw.) vermutet, sollte dieser auf Wertminderung überprüft werden.

Im Falle einer Wertminderung des Vermögenswerts ist die Ermittlung eines „regressiv erreichbaren Betrags“ (im Folgenden auch „REB-Betrag“) erforderlich, der als der höhere der folg. Werte definiert ist:

  • „der Realwert des Vermögenswerts abzüglich der mit dem Verkauf verbundenen Kosten“,
  • Nutzungswert, der die diskontierten Nettobetriebs-Cashflows darstellt,
    die der Vermögenswert oder die Gruppe von Vermögenswerten generiert

Der genannte Wertevergleich erfolgt unabhängig davon, ob die Rechnungseinheit den Vermögenswert behalten oder verkaufen möchte.

Die erste Testmöglichkeit besagt Folgendes: wenn beispielsweise der Preis eines bestimmten Vermögenswerts auf dem Markt fällt, kann ein erzielbarer REB-Betrag aus dem aktuellen Marktwert abzüglich der mit dem fiktiven Verkauf zu diesem Zeitpunkt verbundenen Kosten ermittelt werden. Liegt dieser erzielbare REB-Betrag unter dem Restbuchwert, ist es sinnvoll, diese Differenz in einer Wertberichtigung zu berücksichtigen. Tritt jedoch die umgekehrte Situation ein – der Vermögenswert wird teurer und der REB-Betrag wird höher sein als der Buchwert – dann im Gegenteil, die in der Vergangenheit erstellten Korrektur-/Wertberichtigungsposten können storniert werden. Wenn ein Unternehmen den Buchwert eines Vermögenswerts durch eine Wertberichtigung verringert, ist es für das Unternehmen auch angemessen, den Abschreibungsplan anzupassen, der diesen verringerten Wert ansonsten möglicherweise nicht widerspiegelt.

Die zweite Möglichkeit kann für den Fall angewendet werden, dass sich die Marktsituation ändert und das Unternehmen gezwungen ist, seinen Wirtschaftsplan zu ändern. Dann ist es auch erforderlich,          den erzielbaren REB-Betrag des durch diese neuen Fakten aktualisierten Vermögenswerts zu ermitteln. Dies kann mithilfe der Netto-Cashflow-Diskontierungsmethode erfolgen. Diese Methode berechnet die Cashflows, die der Vermögenswert dem Unternehmen in den folgenden Zeiträumen voraussichtlich bringen wird. Anhand dieses Tests ist es möglich, den Buchwert mit dem REB-Betrag zu vergleichen und       nach dem Ergebnis über einen Korrekturposten/WB zu entscheiden. Für die Diskontierungsmethode sind Informationen über die Marktsituation und möglichst eine fundierte Einschätzung der Unternehmensentwicklung/-leistungen in den Folgezeiträumen unerlässlich. Ebenso gilt es, auch den Diskontsatz       bestmöglich zu ermitteln.

Auch Vermögenswerte, die selbst keine Cashflows für das Unternehmen generieren, können auf Wertminderung überprüft werden. In einem solchen Fall können sie zu sog. „Geld generierenden Einheiten“ zusammengelegt werden. Dabei handelt es sich um die kleinste Gruppe von Vermögenswerten, die hinreichend unabhängig von anderen, Geld generierenden Einheiten Cashflows generiert. Ist diese Gruppe von Vermögenswerten wertgemindert, ist der identifizierte Wertminderungsverlust den einzelnen Vermögenswerten, die zur zahlungsmittelgenerierenden Einheit gehören, wie folgt zuzuordnen:

  1. erstens wird der Verlust einem bestimmten wertgeminderten Vermögenswert zugeordnet, sofern dieser Vermögenswert eindeutig identifizierbar ist;
  2. anschließend wird der Verlust bis zur Höhe seines aktuellen Restwertes dem positiven Geschäfts- bzw. Firmenwert (Goodwill) oder einer positiven Bewertungsdifferenz zugerechnet; wird der Verlust auf konsolidierter Ebene identifiziert, wird er zunächst der positiven Konsolidierungsdifferenz bis zur Höhe seines aktuellen Restwerts zugerechnet;
  3. der verbleibende Teil des Verlustes wird den übrigen Vermögenswerten der Geld generierenden Einheit im Verhältnis ihrer Restbuchwerte zugeordnet;
  4. nach der Zuordnung eines Verlusts darf der Wert aller Vermögenswerte der Geld generierenden Einheit nicht unter ihren individuellen erzielbaren REB-Betrag fallen, sofern dieser ermittelt werden kann.

In der heutigen Zeit, in der eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen von großen Marktschwankungen betroffen sind, ist die Bilanzierung von Korrekturposten sehr relevant. In der Praxis kann es vorkommen, dass plötzliche internationale Veränderungen zu erheblichen Wertverlusten der Vermögenswerte des Unternehmens führen, oder im Gegenteil, dass der Markt den Unternehmen eine sehr interessante Wertsteigerung ihrer Vermögenswerte ermöglicht.

AutorJiří Anděl