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Ivan Fučík | May 17, 2018

Möchten Sie die Immobilie, mit der Sie unternehmen, Ihren Kindern schenken? Also, ACHTEN Sie auf STEUERN

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Ab dem 1. 1. 2014 ist das tschechische Erbschaftsteuer-, Schenkungsteuer- und Grunderwerbsteuergesetz aufgehoben. Seitdem besteht die Vorstellung: wenn ich meinen Kindern etwas schenke, unterliegt es keiner Steuer. Einige unserer Kunden haben sich bereits davon überzeugt, dass dies nicht immer der Fall ist. Die Regelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde in das tschechische Einkommensteuergesetz (EstG-cz) übertragen. Der tschechische Gesetzgeber hat versucht, die Auswirkungen übereinstimmend mit den ursprünglichen Gesetzen aufrechtzuerhalten. Ist es ihm gelungen? In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf die Bewertung der steuerlichen Auswirkungen von Schenkungen zwischen natürlichen Personen in gerader Linie, wie zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern.

Gemäß dem ursprünglichen tschechischen Schenkungssteuergesetz war der unentgeltliche Eigentumserwerb, wenn er zwischen Personen erster Ordnung (Verwandte in gerader Linie und Ehegatten) und zweiter Ordnung (Verwandte in Seitenlinie) erfolgte, von der Schenkungsteuer befreit. Ist dieser unentgeltliche Erwerb im EstG-cz gleich geregelt?

Das EstG-cz regelt die Besteuerung der unentgeltlichen Einkünfte (in Form einer Schenkung) bei natürlichen Personen in § 10. Das bedeutet, dass diese Einkünfte im Gesetz als sogenannte sonstige Einkünfte klassifiziert sind. § 10 (3) EstG-cz geführt auf, dass u. a. unentgeltliche Einkünfte von einem Verwandten in gerader oder Seitenlinie von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Tatsache würde auf die gleiche Regelung im ehemaligen Schenkungssteuergesetz hindeuten. Das Problem tritt jedoch in dem Sinne auf, was man unter den sonstigen Einkünften versteht? § 10 EstG-cz definiert zunächst: „Sonstige Einkünfte, die zu einer Vermögenserhöhung führen, sofern es sich nicht um Einkünfte gemäß den §§ 6 bis 9 handelt, sind insbesondere...". Diese Definition bestimmt daher, dass nicht alle unentgeltlichen Einkünfte zwischen natürlichen Personen in gerader Linie als sonstige Einkünfte eingeordnet und somit befreit sein können. Die Befreiung bezieht sich nicht auf unentgeltliche Einkünfte, die mit nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Erwerbstätigkeit, Kapitaleinkünften und Mieteinnahmen zusammenhängen.

Eine solche Einschränkung ist im EstG-cz keine völlige Neuheit, eine gewisse Ähnlichkeit gab es bereits während der Geltung des Schenkungssteuergesetzes, als im damaligen EstG-cz festgelegt war, dass die Schenkungen nicht der Gegenstand der Einkommenssteuer sind, mit Ausnahme von Schenkungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung nichtselbständiger Arbeit oder Unternehmenstätigkeit oder anderer selbständiger Erwerbstätigkeit angenommen wurden. Nach den neuen Rechtsvorschriften wird diese Einschränkung auf Schenkungen erweitert, die im Zusammenhang mit Mieteinnahmen angenommen wurden.

Fälle, in denen sich um Schenkungen insbesondere im Zusammenhang mit Ausübung der Unternehmenstätigkeit handelte, wurden auch schon vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik verhandelt (z. B.: 2 Afs 23/2008-66 vom 28. 8. 2008). Der Rechtssatz dieses Urteils lautet: „Der Zusammenhang der Annahme einer Schenkung mit der Unternehmenstätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 4 a) des EstG-cz Nr. 586/1992 Sb., muss eindeutig überwiegend sein. Wenn es hier auch andere Zusammenhänge gibt, oder wenn diese Zusammenhänge gleichwertig mit der Unternehmenstätigkeit sind, kann in diesem Fall nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Schenkung im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und nicht im Zusammenhang mit einer anderen Tatsache erfolgte.“ Die Rechtsprechung interpretiert diese Fälle häufig zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn es einen anderen, auch geringfügigen, Zusammenhang gibt.

In Anbetracht des Angeführten empfehlen wir eine klare Formulierung des Zwecks der Realisierung einer Schenkung, so dass klar ist, mit welchen Einnahmen und Aktivitäten diese Schenkung verbunden ist. Wenn Sie sich bei der Schenkung nicht sicher sind, sind wir bereit, Ihnen unsere Dienstleistungen anzubieten und gemeinsam den Zweck der Schenkung richtig und eindeutig zu formulieren.

Beim nächsten Mal werden wir unsere Geschichte über Schenkungen mit der Mehrwertsteuer und anderen Steuern fortsetzen.

Ivan Fučík im Zusammenarbeit mit Jan Dyškant