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Roman Burnus | December 14, 2021

Wiedereinführung verschiedener Notfallmaßnahmen

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Regelmäßige Mitarbeitertests

In einer außerordentlichen Sitzung hat die Regierung am 19. November 2021 eine alt-neue Notfallmaßnahme gegen die Verbreitung von COVID-19 beschlossen. Dabei handelt es sich um die Einführung regelmäßiger Tests von Arbeitnehmern und Selbstständigen (OSVČ), die einmal wöchentlich stattfinden sollen.

Nach der neuen Maßnahme des Gesundheitsministeriums müssen Arbeitgeber bis spätestens 29. November 2021 regelmäßige wöchentliche Tests durch Antigen-Schnelltests sicherstellen. Diese Regelung gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbständige.

Die Test-Pflicht gilt nicht für Personen mit abgeschlossener Impfung, Covid-19-Krankheitsbestätigung (sofern nicht mehr als 180 Tage vergangen sind), mit negativem RT-PCR-Test (jünger als 7 Tage) oder einem Antigen-Schnelltest (weniger als 7 Tage), der von einer medizinischen Fachkraft durchgeführt wurde. Ebenfalls Mitarbeiter, die während ihrer Arbeit keine anderen Menschen treffen, müssen nicht getestet werden.

Wiedereinführung des Pflegegelds

Im Zusammenhang mit dem hohen Anstieg positiv getesteter Kinder und geschlossener Schulen hat die Abgeordnetenkammer beschlossen, dem Vorschlag der Regierung zur Wiedereinführung eines Krisenpflegegelds mit Wirkung vom 1. November 2021 bis 28. Februar 2022 zuzustimmen.

Eltern, die bei ihren Kindern bleiben, haben Anspruch auf Pflegegeld für die gesamte Zeitdauer der Schul- bzw. Klassenschließung oder Einzelquarantäne des Kindes. Das Pflegegeld gilt auch für ein Kind, das die Schule aufgrund von Quarantäne in der Familie nicht besuchen kann.

Die Höhe des Pflegegeldes beträgt 80 % der reduzierten täglichen Bemessungsgrundlage. Der tägliche Mindestbetrag des Pflegegeldes wird neu auf 400 CZK festgesetzt. Anspruch auf Pflegegeld haben Arbeitnehmer in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis sowie die im Rahmen einer Vereinbarung über die Arbeitsdurchführung oder Arbeitstätigkeit arbeitenden Personen, die Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Außerordentlicher Beitrag an Mitarbeiter während der angeordneten Quarantäne

Der sogenannte Isolierungs-Modus kann einem Arbeitnehmer, der aufgrund der Quarantäne Anspruch auf Einkommensausgleich hat, einen Beitrag von 370 CZK für jeden Kalendertag bringen. Der Arbeitnehmer soll Anspruch auf den Beitrag nur für die ersten 14 Tage der Quarantänezeit haben. Auch dem sog. „Vereinbarungsmitarbeiter“ steht ein „Isolierungsbeitrag“ zu, wenn er Beiträge zur Krankenversicherung leistet. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, die Beitragskosten werden jedoch nicht von ihm getragen, da er den ausgezahlten Beitrag von dem Sozialversicherungsbeitrag und dem Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik abziehen kann.

Das Abgeordnetenhaus hat den Gesetzentwurf mit Wirkung vom 30.11.2021 bis Ende Februar 2022 verabschiedet.

Nun müssen die Vorschläge noch vom Senat genehmigt werden.