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Stärkung der Unabhängigkeit und des Funktionierens der Gleichbehandlungsbehörden innerhalb der Europäischen Union

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In der Europäischen Union (im Folgenden „EU“ genannt) ist das Diskriminierungsverbot einer der Grundpfeiler für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und damit der gesamten Gemeinschaft. Die Minister der EU-Länder für Beschäftigung und Soziales haben kürzlich eine Einigung über den Entwurf von Regeln erzielt, um die Unabhängigkeit und Funktionieren der EU-Gleichbehandlungsbehörden zu stärken und somit zur Prävention von Diskriminierung und einem besseren Opferschutz beizutragen.

Gleichstellungsbehörden spielen eine Schlüsselrolle beim Schutz der EU-Bürger
vor Diskriminierung. Die bestehenden EU-Regeln zu Gleichbehandlungsstellen ließen bisher den Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Errichtung und Funktionsweise einen weiten Spielraum, was in der Praxis zu erheblichen Unterschieden beim Schutz vor Diskriminierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten führte.

Die neu vereinbarten Regeln legen somit EU-weit einheitliche Mindestanforderungen an diese Behörden fest, insbesondere im Bereich ihrer Unabhängigkeit, Quellen und Befugnisse.

In den genannten Vorschriften wird beispielsweise vorgeschlagen, die Befugnisse von Gleichbehandlungsstellen auf zwei bestehende Richtlinien auszudehnen - auf die Richtlinie zur Gleichstellung in der Beschäftigung und im Arbeitsverhältnis und die Richtlinie zur Einführung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Sozialversicherungs- Systemen der Angestellten.

Darüber hinaus sollten die Behörden bei der Untersuchung von Diskriminierungsfällen über mehr Befugnisse verfügen und Stellungnahmen oder verbindliche Entscheidungen abgeben können (je nach Wahl der Mitgliedstaaten).

Neu sollten Gleichbehandlungsstellen auch die Möglichkeit haben, vor Gericht aufzutreten oder den Parteien des Beschwerdeverfahrens alternative Streitbeilegungsmechanismen wie ein Vergleichs- oder Mediationsverfahren vorschlagen zu können.

Weitere in den Vorschlägen dargelegte Anforderungen an das Funktionieren von Gleichbehandlungsstellen sind die Stärkung ihrer Objektivität und Unabhängigkeit vom Umfeld. Damit diese Stellen ihre Tätigkeit mit ausreichender Qualität ausüben können, ist es nämlich erforderlich, dass sie nicht von externen Subjekten beeinflusst werden. Die EU hat daher eine gesetzliche Vorgabe erlassen, die neben der Frage der Unabhängigkeit auch die Festlegung ausreichender personeller, technischer und finanzieller Ressourcen regelt, die die Behörden zur Sicherstellung ihrer Tätigkeit benötigen. 

Gleichzeitig müssen die öffentlichen Institutionen der einzelnen Mitgliedstaaten gerade die Empfehlungen der Gleichbehandlungsstellen in Angelegenheiten der Diskriminierung und Gleichbehandlung berücksichtigen. Die Gleichbehandlungsstellen werden auch mit anderen relevanten beteiligten Parteien zusammenarbeiten, um Wissen und Kenntnisse auszutauschen.

Nach den aktuellen Vorschlägen müssen die Dienstleistungen der Gleichbehandlungsstellen kostenlos und allen Opfern, auch Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt zur Verfügung stehen. Gleichbehandlungsstellen müssen den Beschwerdeführern außerdem eine vorläufige Beurteilung ihres Falles vorlegen.

Menschenrechte und das damit verbundene Diskriminierungsverbot genießen in der EU langfristig und weltweit einen sehr guten Schutz. Es sind die Stärkung und Harmonisierung der Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsstellen innerhalb der EU, die dazu beitragen, dass die beschriebene Gleichbehandlung aller Bürger unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft oder Religion gewahrt bleibt.

Die vereinbarten allgemeinen Ansätze wurden noch nicht endgültig verabschiedet und müssen noch den Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Dem künftigen spanischen Vorsitz wurde daher das Mandat erteilt, Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen, um eine vorläufige Einigung zu erzielen.

Autor: Veronika Odrobinová, Jessica Vaculíková