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Jan Prošek | March 12, 2024

Erkenntnis des Verfassungsgerichts bzgl. der Parallelität zwischen dem sog. Managervertrag und dem Vertrag zur Funktionsausübung eines Mitglieds des satzungsgemäßen Organs

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Sowohl die allgemeinen Gerichte als auch das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik haben sich wiederholt zur Frage der sog. „echten Parallelität“ geäußert, die vorliegt, wenn neben dem Vertrag über die Ausübung einer Funktion mit einem Organmitglied einer Handelskorporation auch ein Vertrag mit demselben Tätigkeitsgegenstand gemäß dem Arbeitsgesetzbuch und seinen Regelungen abgeschlossen wird.

Der ursprüngliche Ansatz der allgemeinen Gerichte bestand darin, den Vertrag für ungültig zu erklären, da es nicht möglich sei, einen Arbeitsvertrag mit einer Tätigkeit auszuhandeln, bei der es sich im Wesentlichen um eine Tätigkeit bezüglich der Geschäftsführung handelt. Dieser Ansatz wurde später nach der Erkenntnis des Verfassungsgerichts AZ. I. ÚS 190/15-1 vom 13. 9. 2016, wonach die Ungültigkeit nicht ohne weitere Begründung hergeleitet werden kann, neu bewertet. Da es kein ausdrückliches Verbot gibt, handelt es sich um eine gerichtliche Rechtsentwicklung der allgemeinen Gerichte, die bei Entwicklung gegen die Privatinteressen Einzelner besonders überzeugend argumentiert werden muss. Ein generelles Verbot der „echten Parallelität“ ist unzulässig.

Dies wurde später vom Verfassungsgericht in seiner Entscheidung AZ. III. ÚS 410/23 vom 17. Januar 2024 bestätigt, und stellte fest, dass „echte Parallelität“ (oder der Abschluss eines Vertrags zur Ausübung einer Funktion, die der im Arbeitsgesetzbuch enthaltenen Regelung unterliegt) nicht von vornherein ausgeschlossen ist; es ist jedoch notwendig, alle Aspekte der gegebenen Situation zu bewerten. Die Grenzen für den Abschluss eines sogenannten „Managervertrags“, d.h. eines nach der Regelung des Arbeitsgesetzbuchs ausgehandelten Vertrags zur Ausübung einer Funktion, „werden durch das Recht der Handelsgesellschaften und das allgemeine Zivilrecht festgelegt (d.h. es geht nicht um abhängige Arbeit und es gilt, die Ausgleichs- und Schutzmechanismen des Gesellschaftsrechts usw. zu respektieren.).

Vor diesem Urteil war ein vorangehendes Gerichtsverfahren in derselben Sache, in dem das Verfassungsgericht bereits in diesem konkreten Fall entschieden und die Entscheidungen der allgemeinen Gerichte aufgehoben hatte; deren fehlerhafte Begründung der ergangenen Entscheidungen darstellte einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. An dieser Stelle verlangte das Verfassungsgericht von den allgemeinen Gerichten eine ordnungsgemäße Begründung ihrer Schlussfolgerung und fasste zusammen, welche Grundprinzipien bei der Begründung und Beurteilung des Falles zu berücksichtigen sind. Daher handelte es sich nicht um eine fehlerhafte Beurteilung der Sache durch die allgemeinen Gerichte in Meritum. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Verfassungsgericht sowohl die Schlussfolgerungen als auch die Begründung der Entscheidungen der allgemeinen Gerichte, die nun bereits das frühere Urteil des Verfassungsgerichts in dieser Angelegenheit berücksichtigt haben.

Das Verfassungsgericht machte unter anderem auf den Grundsatz der Willensautonomie aufmerksam und fasste zusammen, dass dieser Grundsatz zwar zu den Grundzügen des geltenden Bürgerlichen Gesetzbuches und der modernen Gesetzgebung gehöre, ihm aber Grenzen gesetzt seien. Im Falle der Stellung einer Person als satzungsgemäßes Organ werden die Grenzen der Willensautonomie dann in bestimmten Aspekten vor allem aufgrund weitreichender Entscheidungsbefugnisse bestimmt, unter anderem zum Zweck des Schutzes von Aktionären und Gesellschaftern oder sogar von Gläubigern des Unternehmens. Daher widerspricht die Bedingung der Genehmigung des Vertrages durch das oberste Organ der Gesellschaft nicht dem Grundsatz der Willensautonomie.

Darüber hinaus befasste sich das Verfassungsgericht auch mit der Behauptung, der Vertrag sei in gutem Glauben geschlossen worden und müsse daher eingehalten und seine Wirksamkeit herbeigeführt werden. Auch dieses Argument hielt dem Hinweis des Verfassungsgerichts nicht stand, dass es (in einer solchen Situation) erforderlich sei, sich an die zum Zeitpunkt der Rechtshandlung geltenden Rechtsvorschriften zu halten, und Treu und Glauben sei hier, auch im Hinblick auf die Tatsache geschwächt ist, dass das satzungsgemäße Organ aus seiner Position als ordentlicher Wirtschafter heraus sorgfältig handeln muss. Der Abschluss eines Vertrags zur Ausübung einer Funktion im Widerspruch zu den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen stellt dann eindeutig keine Einhaltung dieses Standards dar.

Das Verfassungsgericht kam mit dem Urteil zu dem Schluss, dass eine „echten Parallelität“ nicht immer unbedingt ausgeschlossen ist, es jedoch notwendig ist, alle Umstände der zu besprechenden Fälle zu überwachen und, wenn diese Parallelität vorliegt, dann ist der „Managervertrag“ als besonderer Nachtrag zum Vertrag über die Ausübung der Funktion eines Mitglieds des satzungsgemäßen Organs zu beurteilen. Ein solcher Vertrag kann den Regelungen des Arbeitsgesetzbuchs unterliegen, jedoch mit den durch das Gesellschaftsrecht und das allgemeine Zivilrecht vorgegebenen Grenzen. Daher bedarf der „Managervertrag“ (bzw. der Zusatz zum Vertrags über die Ausübung der Funktion) unabhängig von seiner Natur zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft.

Neben der bloßen Möglichkeit des Vorliegens einer „echten Parallelität“ bleibt in der Rechtsprechung jedoch ungeklärt, welche Auswirkungen und Konsequenzen der Abschluss eines „Managervertrags“ oder gar eines üblichen, dem Arbeitsgesetzbuch hinsichtlich der darin enthaltenen Rechte und Pflichten jedoch unterliegenden Vertrags zur Ausübung einer Funktion hat, der; d.h. beispielsweise der Anspruch und die Höhe der Abfindung, die Kündigungsfrist oder die Kündigungsmöglichkeit selbst. Wenn Sie an einer konkreten Regelung der sich aus dem Vertrag über die Ausübung einer Funktion ergebenden Rechte und Pflichten interessiert sind, muss diese Regelung im Vertrag selbst genau und ausdrücklich mit einer Definition ihrer Grenzen enthalten sein; der Vertrag selbst sollte jedoch nicht der im Arbeitsgesetzbuch enthaltenen Regelung unterliegen.