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| August 13, 2015
Das Einkommen für die Arbeit der Schüler und Studenten in der praktischen Vorbereitung (Ausbildung) unterlag bis Ende 2013 der Besteuerung als ein gewöhnliches Einkommen eines Arbeitnehmers. Dies wurde durch die steuerliche Änderung geändert, die am Anfang 2014 in Kraft trat, und ab dem 1. Januar 2014 ist so das Einkommen der Schüler und Studenten im praktischen Unterricht und in der praktischen Ausbildung von der Einkommensteuer befreit.
Durch die Implementierung der Befreiung dieses Einkommens in das Einkommensteuergesetz wurde die Gesetzgebung der Einkommensteuer mit der Gesetzgebung der öffentlichen Versicherungen in Übereinstimmung gebracht. Dieses Missverhältnis folgte aus der Tatsache, dass sowohl für die Zwecke der Renten-, als auch für die Zwecke der Krankenversicherung diese Personen nicht als Arbeitnehmer galten und deshalb ihr Einkommen nicht den angeführten Versicherungen unterlag. Die Befreiung kann als Unterstützung für die größere Motivation der Beteiligung von Schülern und Studenten in der Praxis, die zur Verbesserung der Stellung der Absolventen auf dem Arbeitsmarkt führen sollte, betrachtet werden.
Bei einer genaueren Analyse der Bestimmung über die Befreiung kann jedoch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Befreiung nicht pauschal auf alle Schüler und Studenten angewandt werden darf. Insbesondere ist problematisch, die Befreiung auf das im Praktikum erlangte Einkommen der Hochschulstudenten anzuwenden. Diese Einschränkung ist durch die Terminologie verursacht, die in den Bestimmungen über die Befreiung verwandt wird. Im Gesetz wird wörtlich angeführt, dass „das Einkommen für die Arbeit der Schüler und Studenten im praktischen Unterricht und in der praktischen Vorbereitung (Ausbildung)“ befreit ist. Diese Begriffe übernahm das Einkommensteuergesetz aus dem Bildungsgesetz, an dem sich Fach- und Fachhochschulen halten. Im Gegensatz zu ihnen sind jedoch die Hochschulen an das Hochschulgesetz gebunden, das die Begriffe "praktisches Unterricht" oder "praktische Vorbereitung (Ausbildung)" nicht explizit verwendet. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Bestimmung über die Befreiung auf Studenten der Hochschulen nicht angewandt werden darf.
Die Gesellschaft Fučík & partneři hat im Rahmen eines Beitrags für den Koordinierungsausschuss die Generalfinanzdirektion auf diese Tatsache aufmerksam gemacht, der Beitrag wurde am 28. Mai 2015 veröffentlicht. Die Absicht des Beitrags war es, zur Schlussfolgerung zu kommen, dass die Befreiung auch auf Hochschulstudenten angewandt werden könnte, wodurch der jetzige Stand, der unserer Meinung nach für Hochschulstudenten diskriminierend ist, verbessert werden könnte.
Die Generalfinanzdirektion äußerte sich jedoch in ihrer Stellungnahme zu den Schlussfolgerungen der Gesellschaft Fučík & partneři im Hinblick auf die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben, durch die die Bildungseinrichtungen gebunden sind, ablehnend. Aus ihrer Stellungnahme geht so hervor, dass in dem Falle, dass es in der Zukunft keine weitere Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften geben wird, nach der Generalfinanzdirektion die Befreiung der Einkommen der Hochschulstudenten beim fachlichen Praktikum nicht angewandt werden kann.
Es besteht allerdings die Frage, wie ein eventueller Streit in dieser Angelegenheit von den Gerichten gelöst würde.