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| October 8, 2018

Allgemeines Reverse-Charge-Verfahren und seine Voraussetzungen

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Die allgemeine Übertragung der Steuerpflicht auf den Empfänger soll auf der Grundlage der einvernehmlichen Entscheidung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) für die inländischen Leistungen mit dem Wert von mehr als 17.500 Euro (ca. 450.000 CZK) pro Leistung verwendet werden. Ein Mitgliedstaat kann die allgemeine Übertragung der Steuerpflicht vorübergehend bis zum 30. 6. 2022 unter den folgenden Bedingungen nutzen:

  • Die Umsatzsteuerlücke im Jahr 2014 sind weniger als 5 Prozentpunkte über dem Median der Mehrwertsteuerlücke in der EU.
  • Der Anteil der sog. Karussell-Betrügereien an der gesamten Mehrwertsteuerlücke soll mehr als 25 % sein.
  • Der Mitgliedstaat weist nach, dass andere Kontrollmaßnahmen für den Kampf gegen den Karussell-Betrug auf seinem Gebiet nicht ausreichend sind, und er führt konkrete Gründe an, warum diese Maßnahmen nicht wirksam sind und warum sich die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der USt. als unzureichend erwiesen hat.
  • Der Mitgliedstaat weist nach, dass der geschätzte Vorteil der Einführung der allgemeinen Übertragung der Steuerpflicht um mindestens 25 % größer sein wird, als die Belastung der Unternehmen und der Steuerverwaltungen.
  • Der Mitgliedstaat weist nach, dass den Unternehmen und den Steuerverwaltungen infolge der Einführung der allgemeinen Übertragung der Steuerpflicht höhere Kosten als infolge der Geltendmachung von anderen Kontrollmaßnahmen nicht entstehen.

Der Mitgliedstaat muss einen Antrag bei der Kommission, in dem er die jeweiligen Berechnungen und die geforderten Begründungen und Informationen angibt, stellen.