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Roman Burnus | September 26, 2023
Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS“ genannt) erließ ein Urteil im Kassationsbeschwerde-verfahren vom 16. 8. 2023 mit Az. 7 Afs 33/2022-41 gegen das Urteil des Kreisgerichts Brünn (im Folgenden „Kreisgericht“ genannt) vom 21. 12. 2021 mit Az. 29 Af 89/2018-68, das einen Streit zwischen einer juristischen Person (im Folgenden als „Klägerin“) und der Berufungsdirektion (im Folgenden als „Beklagte“) beigelegt hat.
Gegenstand des Streits ist die Beurteilung der gewährten Arbeitnehmersonderleistung im Hinblick auf ihre Form
für die Zwecke der Befreiung von der Einkommensteuer, als Sachleistung gemäß § 6 Absatz 9 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern (im Folgenden: „EStG“).
Die Klägerin stellte ihren Mitarbeitern Geldbeträge als eine Sonderleistung zur Verfügung. Auf der Grundlage einer Steuerprüfung kam die Steuerverwaltung zu dem Schluss, dass die gewährten Leistungen in Form eines Beitrags zur Gesundheitsfürsorge, zur Nutzung von Sportanlagen oder zu kulturellen Veranstaltungen, von der Klägerin ihren Mitarbeitern als eine Geldleistung gewährt wurden, die in Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit einzelner Arbeitnehmer einbezogen werden sollte und stellte der Klägerin zusätzlich Zahlungsbescheide zur Zahlung der Lohnsteuer (Einkommensteuer natürlicher Personen aus abhängiger Tätigkeit) einschließlich der Strafgebühr aus der nachbemessen Steuer.
Die Beklagte bestätigte die erstinstanzlichen Entscheidungen des Finanzamtes und besteht darauf, dass die
von der Einkommensteuer gemäß § 6 Absatz 9 Buchstabe d) EStG befreite Sachleistung keinesfalls den Charakter eines direkt an Arbeitnehmer gezahlten Geldbetrags haben darf.
Die Klägerin argumentierte, dass es auf die tatsächliche Inanspruchnahme von zweckgebundenen Dienstleistungen oder Waren durch den Arbeitnehmer ankomme und nicht auf die Art der Bezahlung. Das Kreisgericht schließt sich der Auffassung der Klägerin an und führt aus, dass die gesetzlichen Regelungen es nicht verbieten, dass der Arbeitnehmer die Sonderleistungen selbst vergütet und dass der Arbeitgeber ihm diese entweder im Voraus in Form eines Vorschusses oder danach auf der Grundlage einer dokumentierten Quittung erstattet; wie das Kreisgericht auch in seinem Urteil vom 12. 1. 2021, Az. 31 Ad 8/2019-45 in einem ähnlichen Rechtsstreit festgestellt hat. Das Kreisgericht stellte weiter fest, dass die Beklagte das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zu Unrecht um Einkünfte in Form von Beiträgen zur Arbeitnehmerleistungen erhöht habe, die nicht mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen könnten, wenn die Geschäftsführerin aufgrund der Inanspruchnahme der Elternzeit keine Einkünfte aus diesem Verhältnis bezogen habe. Die Beklagte (Beschwerdeführerin) betonte, dass die interne Richtlinie der Klägerin die Gewährung von Sonderleistungen an Arbeitnehmer in Elternzeit nicht vorsähe und wehrte sich mit einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichts zur Bewertung von Sonderleistungen an Arbeitnehmer.
Das oben genannte Urteil des Kreisgerichts unterlag bereits in der Vergangenheit der Überprüfung durch das NSS. Den Artikel, in dem wir das Urteil besprochen haben, finden Sie hier. Das NSS-Gericht in seinem Urteil vom 15. 11. 2022, Az. 7 Ads 31/2021-28 war mit der Auslegung des Kreisgerichts nicht einverstanden, hob das Urteil auf und hat nun keinen Grund, von seiner Meinung in der vorliegenden Angelegenheit abzuweichen. Das NSS bestätigte seine Rechtsprechung und stellte fest, dass das Wesen einer nicht-monetären Leistung neben dem begrenzten Zweck, für den sie erbracht wird, auch in der Form selbst liegt, in der sie erbracht wird. Unter einer nichtmonetären Leistung ist naturgemäß eine Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer nicht in Form von Geld erbracht wird, oder es ist nicht gegen Geld oder ähnliche Mittel umtauschbar. Sachleistungen kommen auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen Geldbetrag an eine andere Person als den Arbeitnehmer und dessen Familienangehörigen zahlt. Im Falle der Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Arbeitnehmer handelt es sich nicht um ein steuerfreies Einkommen, auch wenn nachgewiesen ist, dass der Arbeitnehmer den Geldbetrag zur Zahlung der in § 6 Absatz 9 Buchst. d) EStG. genannten Sonderleistung verwendet hat.
Darüber hinaus ist dem NSS-Gericht nicht klar, warum es für die Beschwerdeführerin wichtig ist, ob die interne Richtlinie der Klägerin die Bereitstellung von Sonderleistungen für Arbeitnehmer im Elternurlaub vorsah, während der Kern der Entscheidung der Beschwerdeführerin darin bestand, dass dies tatsächlich keine Sonderleistungen waren. Zu Einkünften gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. d) EStG heißt das NSS-Gericht, dass diese Art von Leistung im Zusammenhang mit der Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit erbracht werden muss, sie jedoch nicht gleichzeitig mit den Einkünften nach Buchstabe a) bis c) dieser Bestimmung ausgezahlt werden muss.
In Hinblick auf das Vorbezeichnete hielt das NSS-Gericht die Kassationsbeschwerde für begründet, hob das Urteil des Kreisgerichts auf und verwies die Angelegenheit zur weiteren Verhandlung an dieses zurück.
Autor: Roman Burnus, Anna Beránková