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Ivan Fučík | May 31, 2018

Planen Sie, das immaterielle Vermögen, mit dem Sie Geschäfte machen, Ihren Kindern zu schenken? Fortsetzung, diesmal aus MwSt.-Sicht.

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Im vorigen Artikel versuchten wir, Sie auf mögliche Risiken bei Schenkung eines immateriellen Vermögens, mit dem Sie Geschäfte machen, an Ihre Kinder, aufmerksam zu machen. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf diese Problematik aus MwSt.-Sicht. In unserer Geschichte werden wir voraussetzen, dass der Schenkungsgeber MwSt.-Zahler ist und dass bei der Anschaffung dieser unbeweglichen Sache ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Aus Sicht des tschechischen Mehrwertsteuergesetzes (MwStG-cz) ist der Steuergegenstand die entgeltliche Lieferung der Ware durch eine steuerpflichtige Person im Rahmen der Verwirklichung der Wirtschaftstätigkeit mit dem Leistungsort, der sich im Inland befindet. Aus dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass das Prinzip der Schenkung die kostenlose Übertragung des Eigentumsrechts ist. Aufgrund dieser Interpretation scheint es, dass die Schenkung einer unbeweglichen Sache kein MwSt.-Gegenstand ist, aber Vorsicht! Gemäß § 13 Abs. 4 MwStG-cz kann als entgeltliche Lieferung der Ware auch die Verwendung des immateriellen Vermögens für die Zwecke, die mit Verwirklichung von Wirtschaftstätigkeiten des Steuerzahlers nicht zusammenhängen, betrachtet werden. Mit dem Wort „Verwendung“ versteht sich: „dauerhafte Verwendung eines Geschäftsvermögens durch einen Steuerzahler für seinen persönlichen Bedarf oder für den Bedarf seiner Angestellten, die dauerhafte Verwendung für andere Zwecke als Zwecke, die mit Verwirklichung seiner Wirtschaftstätigkeiten zusammenhängen, und die unentgeltliche Gewährung eines Geschäftsvermögens, sofern bei diesem Vermögen oder bei seinem Teil ein Steuerabzug geltend gemacht wird.“

Aufgrund der festgelegten Ausgangsvoraussetzung wird die Definition der Verwendung des materiellen Vermögens für Zwecke, die mit Verwirklichung der Wirtschaftstätigkeiten des Steuerzahlers nicht zusammenhängen, erfüllt, und es wird sich daher um eine Leistung handeln, die Gegenstand der Mehrwertsteuer ist. Es ist eine offene Frage, ob es sich um eine steuerbare oder steuerfreie Leistung handeln wird. Die Antwort auf diese Frage ist von § 56 MwStG-cz abhängig, der festlegt, wann die Lieferung einer unbeweglichen Sache eine steuerbare Leistung ist und unter welchen Bedingungen sie von der Steuer befreit sein kann. Diese Bestimmung passt mit ihrem Inhalt und Interpretierung zu dem einzigen Artikel, aber für die Zwecke dieses Artikels kann man einfach sagen, dass es sich um eine steuerfreie Leistung der unbeweglichen Sachen im Falle eines Grundstücks, auf dem kein Bau steht und das mit ihm keine Funktionseinheit bildet, handelt, und zugleich handelt es sich nicht um ein Grundstück, das man als Baugrundstück bezeichnen könnte, und weiterhin im Falle der Lieferung eines Baus oder eines Grundstücks, das mit ihm eine Funktionseinheit bildet, sofern ab Erlass der ersten Benutzungsbewilligung oder ab Erlass der Benutzungsbewilligung nach einer wesentlichen Änderung des vollendeten Baus fünf (5) Jahre abgelaufen sind (bei dem bis zum 31.12.2012 erworbenen Vermögen beträgt diese Frist drei (3) Jahre). Auch nach Ablauf der Frist, die eine Grenze für die Steuerbefreiung der Lieferung einer unbeweglichen Sache festlegt, kann sich der Steuerzahler entscheiden, dass die Lieferung der unbeweglichen Sache die steuerbare Leistung sein wird. Wenn der Erwerber Steuerzahler ist, kann somit nur aufgrund der vorherigen Zustimmung des Erwerbers entschieden werden.

Weil es sich um eine Übertragung zwischen nahestehenden Personen handeln würde, wäre die Steuergrundlage ein marktüblicher Preis.

Eine andere Problematik, die mit der oben erwähnten Schenkung verbunden ist, bieten §§ 78 MwStG-cz, die die Pflicht auferlegen, über die gesetzlich festgelegte Zeit (bei den Bauten und Grundstücke sind das zehn (10) Jahre) die Änderungen im Umfang der Verwendung dieser Bestimmung für die Zwecke, die einen Anspruch auf Steuerabzug begründen, zu verfolgen. Wenn eine solche Änderung auftritt, ist es notwendig, den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Steuerabzug zu korrigieren. Kommt es in der gesetzlich festgelegten Zeit zur Verwirklichung einer Warenlieferung (der Eigentümer des Vermögens änderte sich), wird die Anpassung des Steuerabzugs einmalig, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem es zur Verwirklichung der Leistung kam, vorgenommen.

Im Falle der Lieferung einer unbeweglichen Sache in dem Zeitraum bis zu zehn (10) Jahren ab Geltendmachung des Steuerabzugs aus ihrer Anschaffung kann eine Situation auftreten, dass es sich um eine steuerfreie Leistung ohne Anspruch auf Steuerabzug handeln wird, es entsteht nicht die Pflicht, die Mehrwertsteuer abzuführen und zu erklären, aber zugleich entsteht die Pflicht, eine einmalige Anpassung des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs auf Steuerabzug vorzunehmen. Wenn sich der Schenkungsgeber entscheiden würde, dass er die Lieferung einer unbeweglichen Sache mit der Mehrwertsteuer belastet, entsteht ihm die Pflicht, diese Steuer zu erklären und abzuführen, und er wird ebenfalls verpflichtet sein, den geltend gemachten Anspruch auf Steuerabzug einmalig anzupassen. Diese Anpassung wird jedoch einer Null gleichen. Das ergibt sich aus dem gesetzlich festgelegten Verfahren für die Errechnung dieser Anpassung.

Wenn Sie in die erwähnte Situation geraten und wenn Sie sich nicht sicher sind, welche steuerlichen Auswirkungen die von Ihnen geplante Transaktion hat, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.

Ivan Fučík in Zusammenarbeit mit Jan Dyškant