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Ivan Fučík | November 17, 2016

Neue EU-Richtlinien gegen die Vermeidung der Steuerpflicht

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Am 12. Juli 2016 wurde die Richtlinie gegen die Vermeidung der Steuerpflicht verabschiedet, die ein Teil des sog. europäischen Pakets ist, dessen Zweck die Verschärfung der Regeln im Kampf gegen die Vermeidung der Körperschaftsteuer ist. Die geplanten Maßnahmen basieren auf den Empfehlungen der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) aus 2015 zur Bekämpfung des Problems der Erosion der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung (der sog. BEPS).

Die wichtigsten Ziele, die der Europäische Rat für die Vermeidung der Steuerpflicht bestimmt hat, sind: 

  1. Vorbeugung der aggressiven Planung;
  2. Erhöhung der Transparenz;
  3. Schaffung von gerechteren Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU.

Um diese Ziele zu erreichen, sollten nach dem  Europäischen Rat solche Regeln eingeführt werden, die die Möglichkeiten der Minderung der globalen Steuerpflicht von Konzernen aufgrund der Unterschiede der einzelnen Steuersysteme begrenzen. Und nur zu diesem Zweck wurde u.a. die Richtlinie des Rates gegen die Vermeidung der Steuerpflicht verabschiedet, und es wurden Regeln auf den folgenden Gebieten eingeführt: (i) Einschränkungen der Abzugsfähigkeit von Zinsen, (ii) Besteuerung bei Verlagerung (Übertragung der Aktiva, (iii) allgemeine Regel gegen den Missbrauch des Steuersystems, (iv) Regel für beherrschte ausländische Gesellschaften, und (v) Regel für die Lösung von Hybridstrukturen (Unstimmigkeiten).

(i) Beschränkungen der Abzugsfähigkeit von Zinsen

Um die Zinsverlagerung in andere Länder mittels der Schuldfinanzierung und der Zinszahlungen zu vermeiden, rechnet die Richtlinie mit der sog. „Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Zinsen". Diese Regel liegt in der Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen entweder bis zur Höhe von:

  • 30 % des Gewinns des Steuerzahlers vor Verzinsung, Besteuerung, Abschreibungen und kumulierten Abschreibungen (nachfolgend als „EBITDA“); oder 
  • 3 Mio. Euro, wobei sich der Betrag auf den ganzen Konzern bezieht.

Wenn der Steuerzahler, der ein Mitglied eines konsolidierten Konzerns ist, jedoch nachweist, dass das Verhältnis des Eigenkapitals zu den gesamten Aktiva gleich oder höher wie das Verhältnis des Konzerns ist, kann er die Zinsen in voller Höhe geltend machen. Gleichfalls wird die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Zinsen nicht in Fällen, in denen das Subjekt außerhalb des Konzerns steht, angewandt. 

Im tschechischen Steuerrecht gibt es derzeit auch die Regel, die die Abzugsfähigkeit des Zinses von der Bemessungsgrundlage begrenzt, und zwar die sog. Regel der Unterkapitalisierung. Die Einschränkung bezieht sich auf die zwischen den verbundenen Personen gezahlten Zinsen, wobei die Höhe des Zinses, der von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann, durch das Verhältnis der angenommenen Darlehen gegenüber dem Vierfachen (bzw. des Sechsfachen bei Banken und Versicherungen) des Eigenkapitals begrenzt wird.

(ii) Besteuerung bei der Verlagerung

Dieser Abschnitt reagiert auf die Senkung der Steuerpflicht durch die Verlagerung der Aktiva in Länder mit einer geringeren Besteuerung, wenn aber keine Änderung des Eigentümers erfolgt. Ab neuestem wird eine solche Verlagerung der Aktiva als Verkauf betrachtet, und zwar ungeachtet dessen, dass die Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat oder in Länder außerhalb der EU verlagert werden. Die Steuer wird nachfolgend vom Marktpreis der verlagerten Aktiva berechnet. 

(iii) Allgemeine Regel gegen Missbrauch von Steuervorschriften

An dieser Stelle versucht die Europäische Union insbesondere bei den großen multinationalen Konzernen die Steueroptimierung, die ihren Worten nach auf künstlichen Transaktionen ohne einen wirtschaftlichen Grund aufgebaut ist, zu verhindern. Diese Operationen werden oft als aggressive Steuerplanung bezeichnet. Der Zweck dieser Bestimmung liegt in der Einführung einer allgemeinen Regel gegen den Rechtsmissbrauch. Wenn der Hauptgrund einer verwirklichten Transaktion nur ein steuerlicher Vorteil sein wird, wird der Steuerverwalter die Möglichkeit der Aberkennung dieses Vorteils des Steuersubjekts haben.

(iv) Regel für beherrschte ausländische Unternehmen

Diese Bestimmung soll die multinationalen Konzerne von der künstlichen Verlagerung der Gewinne in Niedrigsteuerländer und dadurch von der Minderung deren globalen Steuerpflicht abraten. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Zuordnung der Einnahmen der niedrig besteuerten Tochtergesellschaft zurück zu ihrer Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft ist nachfolgend verpflichtet, von diesen zugeordneten Einnahmen die Steuer im Land ihres Sitzes abzuführen. Als Muttergesellschaft wird in diesem Fall eine Entität verstanden, die allein oder zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen einen direkten oder indirekten Anteil, der mehr als 50 Prozent der Stimmrechte darstellt, besitzt.

(v) Hybridstrukturen (Unstimmigkeiten)

Das Ziel dieser Bestimmung ist die Verhinderung der Fälle, in denen wegen der Unstimmigkeiten der Rechtssysteme von zwei Staaten entweder ein steuerlicher Abzug in beiden Ländern (sog. doppelter Abzug) oder ein steuerlicher Abzug in einem Land ohne die Einbeziehung der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage im anderen Land (sog. Abzug ohne Einbeziehung) erfolgt.

Die Richtlinie gegen die Vermeidung der Steuerpflicht tritt zwölf Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die in der Richtlinie angeführten Punkte müssen nachfolgend in die Steuersysteme der einzelnen Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31.12.2018 implementiert werden, außer dem Punkt zur sog. Besteuerung bei der Verlagerung, bei der die Frist der Implementierung auf den 31.12.2019 verschoben wurde.

 Erstellt von: Ing. Štěpán Hrubý