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Jiří Jakoubek | July 25, 2023
Am 16. Mai 2023 entschied das Oberverwaltungsgericht über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, die einem Unternehmen von einem internationalen Konzern zugehörenden Unternehmen erbracht wurden. Der Steuerverwalter weigerte sich, die Kosten für die erhaltenen Dienstleistungen als steuerlich absetzbar anzuerkennen, da das Unternehmen seiner Meinung nach keine ausreichenden Beweise für den konkreten Inhalt und Umfang der Dienstleistungen vorgelegt hatte.
Die Gruppe erbrachte für das Unternehmen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Produktion, Kreditrefinanzierung und Unterstützungsdienste (hauptsächlich im Bereich IT und HR, Managementdienstleistungen, Rechtsberatung und andere Vertriebs- und Marketingberatung).
Das NSS-Gericht kam den Einwänden des Unternehmens bezüglich der Kosten für produktionstechnische Beratungsleistungen nach. Es erklärte, es sei unangemessen, von einem Unternehmen zu verlangen, jeden einzelnen „Produktionsrat“ genau zu identifizieren und seinen wirtschaftlichen Nutzen anhand der erzielten Produktionseinsparungen zu quantifizieren. Voraussetzung für die Anerkennung von Kosten ist, dass die angefallenen Kosten in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen, angemessen sind und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrem Aufwand und den erwarteten Einnahmen besteht. NSS erklärte, dass es nicht unbedingt einen Zusammenhang direkter Proportionalität zwischen Ausgaben und Einnahmen geben solle, sondern dass es sich um die zu diesem Zweck angefallenen Ausgaben handeln müsse.
Im Gegensatz dazu bestätigte das NSS-Gericht die Einwände des Unternehmens im Zusammenhang mit den Dienstleistungen betr. Refinanzierung des von der Muttergesellschaft weiterverrechneten Bankkredit nicht. Auf der Ebene der gesamten Gruppe leisteten externe Berater Beratungsleistungen im Zusammenhang mit nötigem Bedarf an Neufinanzierungen. Die Kosten für die Berater wurden anschließend entsprechend der Höhe der in Anspruch genommenen Mittel auf die einzelnen, den Kredit einsetzenden Unternehmen aus der Kreditnehmergruppe verteilt. Das NSS-Gericht erkannte die Auffassung der Steuerbehörden an, dass das Unternehmen den konkreten Umfang und Inhalt der erhaltenen Beratungsleistungen nicht glaubhaft dargelegt habe. Gleichzeitig wurden nicht einmal
die Konditionen und die einzelnen Beträge der von anderen Unternehmen der Gruppe in Anspruch genommenen Kredite nachgewiesen. Dies ließ Zweifel aufkommen, ob die im Zusammenhang mit der Refinanzierung des Bankkredits entstandenen Beratungskosten an die Konzerngesellschaften
nach einem richtigen Verteilungsschlüssel verteilt wurden.
Ebenso widersprach das NSS-Gericht den Einwänden des Unternehmens hinsichtlich der Kosten der von der Muttergesellschaft gewährten Supportleistungen. Die vorgelegten Unterlagen, darunter Zeugenaussagen und dokumentierte E-Mail-Kommunikation, reichten im vorliegenden Fall nicht aus. Für den konkreten Inhalt und Umfang der Leistungen mangelte es dem Unternehmen an ausreichenden Beweismitteln/Belegen, auch die Art und Weise der Festlegung der Vergütung für die erhaltenen Leistungen war nicht einmal dokumentiert.
Das Urteil weist noch einmal darauf hin und appelliert an die Bedeutung hinreichender Nachweise über die erhaltenen Leistungen, deren Umfang und Nutzen für den Steuerpflichtigen. Es betont auch die Rolle des Steuersubjekts bei der glaubwürdigen Klärung der Höhe der Vergütung für erhaltene Dienstleistungen, was insbesondere dann wichtig ist, wenn der Gesamtbetrag der Vergütung auf mehrere Empfänger in einer Gruppe aufgeteilt wird.
Die Steuerverwaltung interessiert sich zunehmend für die Art der konzerninternen Dienstleistungen und kann, wie aus diesem Urteil hervorgeht, in solchen Fällen eine detaillierte Dokumentation von den Unternehmen verlangen, wobei allgemeine Definition von Dienstleistungen nicht mehr ausreicht.
Autor: Jiří Jakoubek, Veronika Hohnová