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Roman Burnus | | March 7, 2023
Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS“ genannt) hat die Kassationsbeschwerde 10 Afs 61/2022-41 zwischen einer juristischen Person (im Folgenden „Klägerin“ genannt) und der Generalfinanzdirektion (im Folgenden „Beklagte“ genannt) entschieden, bezüglich der Besteuerung finanzieller Anreize für Arbeitnehmer zum Verkauf von Waren einer bestimmten Marke, wenn die Belohnung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer anderen Person gewährt wird. In diesem Fall wurde ein finanzieller Anreiz von einem Warenhersteller ausgezahlt, der die Mitarbeiter seiner Abnehmer entlohnte.
Der Kern des Streits ist das Leistungsprogramm, das die Klägerin den Verkäufern ihrer Produkte anbietet. Der Handelsvertreter der Klägerin verteilte Scheckhefte, in denen Verkäufer im Geschäft Punkte für jedes verkaufte Produkt sammelten. Wenn ein Verkäufer entschied, dass er genug Punkte gesammelt hatte, ließ er den Bonus von der Klägerin einlösen. Sie stellte Boni in Geld zur Verfügung – als Bargeld, Zahlungsschein oder Banküberweisung. Die Verkäufer trugen ihre persönlichen Daten in die erwähnten Scheckhefte ein und es wurde auch angegeben, dass die Besteuerung für die gezahlten Boni-Leistungen beim Empfänger obläge.
Die Finanzbehörde veranlagte die Klägerin mit Einkommensteuer natürlicher Personen und Bußgeldern, da der gewährte Vorteil nach Angaben des Finanzverwalters Einkünfte aus einer unselbstständigen Tätigkeit gem. § 6 Abs. 1 Buchst. d) des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden „Einkommensteuergesetz/EStG.“) entsprach.
Die Klägerin legte eine Berufung bei der Berufungsfinanzdirektion ein, die ihr stattgab und die Besteuerung gem. § 6 Abs. 1 Buchst. d) aufhob. Der Steuerverwalter veranlasste daraufhin einen Antrag auf Anordnung einer Nachprüfung, dem die Beklagte nachkam. Die Berufungsfinanzdirektion bestätigte danach die ursprünglichen Zahlungsbescheide. Die Klägerin war mit diesen Schlussfolgerungen nicht einverstanden und reichte eine Kassationsbeschwerde bei dem NSS-Gericht ein.
Nach Erachten der Klägerin sei es nichtzutreffend, das Bonusprogramm als Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit anzusehen, da nicht alle Begünstigten bei ihren Kunden beschäftigt waren und Boni auch an andere Personen ausgezahlt wurden. Die Klägerin habe die Bonus-Auszahlung angeblich an kein Arbeitsverhältnis geknüpft und das Bonusprogramm sei öffentlich präsentiert worden und auch der Endkunde könne daran teilnehmen. Darüber hinaus argumentiert die Klägerin damit, dass alle ausgezahlten Boni dem gleichen Besteuerungssystem, d.h. § 7 EStG, bzw. § 10 EStG unterliegen sollten. Es wird ebenfalls auf Beispiele anderer Händler, die ähnliche Treueprogramme anbieten, hingewiesen. Nach Angaben der Klägerin will niemand nach diesen Händlern zusätzliche Einkommenssteuern und Versicherungen für fremde Arbeitnehmer nachzahlen. Abschließend fügt sie hinzu, dass bereits in der Vergangenheit eine Steuerprüfung durchgeführt worden sei und der Steuerverwalter keine Einwände zur Funktionsweise des Leistungsprogramms geäußert habe. Angesichts dessen ging die Klägerin davon aus, dass ihr Verfahren in Ordnung sei.
Das NSS-Gericht betont zunächst, dass Vergütungen aus dem Leistungsprogramm Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchst. d) EStG. waren. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig, Einkünfte können auch von einem Dritten fließen, der kein „arbeitsrechtlicher“ Arbeitgeber ist, müssen aber in Zusammenhang mit der Ausübung der unselbstständigen Haupttätigkeit stehen. Nach Angaben der Steuerbehörden verkauften die Verkäufer die genannten Produkte während ihrer Arbeitszeit in den Geschäften ihrer Arbeitgeber und erfüllten damit ihre Arbeitspflicht. Das Kreisgericht hat bereits zu Recht ausgeführt, dass sich das Vorteilsprogramm nur an Verkäufer der Vertriebspartner richte, nicht an die breite Öffentlichkeit oder Verbraucher, wie die Klägerin zu Unrecht vorgetragen habe. Die Untersuchung ergab eindeutig, dass die Konditionen des Scheckhefts die Kunden überhaupt nicht berücksichtigen. Aus dem Text ging hervor, dass es sich um eine Motivation für den Verkauf der Produkte der Klägerin handele.
Das NSS-Gericht entgegnet auch dem mehrfach wiederholten Einwand, dass nicht alle Begünstigten des Leistungsprogramms in einem Arbeitsverhältnis waren und eine unselbstständige Tätigkeit ausgeübt haben. Nach Feststellungen der Finanzverwaltung waren Begünstigte dieser Vergünstigungen einerseits slowakische Staatsbürger in den Geschäften in der Slowakei, die keine inländischen Steuerinländer waren, und andererseits Selbständige in tschechischen Geschäften. Allerdings wurde die Klägerin für sie nicht nachbesteuert.
Auf der Argumentation der Klägerin bzgl. der Besteuerung dieser Einkünfte als Einkünfte gem. § 7 und § 10 EStG reagiert das NSS-Gericht wie folgt: Die Besteuerung lt. § 7 bzw. § 10 ZDP kann nur beantragt werden, wenn die strittigen Einkünfte nicht unter § 6 fallen würden (§ 7 Abs. 2 EStG wird mit folg. Worten eingeleitet: Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn es nicht zu den unter in § 6 aufgeführten Einkünften gehört; ähnlich ist § 10 Abs. 1 eingeführt, schaffend eine Residualkategorie sonstiger Einkünfte). Beide Kategorien funktionieren also nach dem gleichen Prinzip. Andere Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gelten nur, wenn die streitigen Einkünfte nicht in eine der vorstehenden Kategorien fallen. Da alle Einkünfte, aus denen die Steuer nachbemessen wurde, unter den Begriff der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit gem. § 6 EStG fielen, konnten § 7 bzw. § 10 EStG auf diesen Fall nicht angewendet werden.
Abschließend nimmt das NSS-Gericht kurz zur Argumentation der Klägerin Stellung, die auf die Motivierungs-Programme anderer Unternehmen hinweist. Die von der Klägerin angeführten Beispiele können nicht als relevant angesehen werden, da sich diese Programme an Kunden richten. Aus diesem Grund kann die Logik gem. § 6 Abs. 1 Buchst. d) EStG nicht auf die genannten Programme angewendet werden.
Autor: Roman Burnus, Marek Toráč